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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: VIII B 52/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 10d | |
FGO § 40 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat lediglich nach Art einer Revisionsbegründung ausgeführt, dass er die Vorentscheidung für unzutreffend hält. Er hat auch nicht ansatzweise einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt.
Tatsächlich steht die Vorentscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der eine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO durch einen Steuerbescheid regelmäßig nur wegen zu hoher Steuerfestsetzung geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2000 III R 23/98, BFHE 193, 383, BStBl II 2001, 338, unter II.1.b der Gründe). Das gilt auch dann, wenn bei einer Steuerfestsetzung auf 0 DM geltend gemacht wird, es sei zu Unrecht ein geltend gemachter Verlust nicht berücksichtigt worden. Denn wie das FG zutreffend ausgeführt, wird über die Höhe des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes nicht im Jahr der Entstehung des Verlusts, sondern im Jahr des Abzugs entschieden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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