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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.1999
Aktenzeichen: VIII B 52/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76
FGO § 155
FGO § 96 Abs. 1
ZPO § 295
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) setzt voraus, daß der gerügte Verfahrensverstoß in der Beschwerdeschrift schlüssig bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Daran fehlt es im Streitfall.

1. Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO)

Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, daß das Finanzgericht (FG) seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 FGO) verletzt habe, muß der Beschwerdeführer darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen fachkundigen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG auch ohne einen solchen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37). Der Beschwerdeführer muß ferner darlegen, daß er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder daß ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluß vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.). Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn sie der Beteiligte vor dem Tatsachengericht nicht gerügt hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung; BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat es insbesondere unterlassen vorzutragen, weshalb sein steuerlicher Vertreter im erstinstanzlichen Verfahren nicht von sich aus angeregt hat, die Zeugen X und Y zum Rechtsgrund und zur Auszahlung der streitigen Vermittlungsprovision an die A-AG und zu den wirtschaftlichen Aktivitäten dieser Gesellschaft zu befragen. Das gilt auch für die nach Ansicht des Klägers zu Unrecht unterbliebene Beweisaufnahme zur Frage über die Gepflogenheiten bei der B-Bank hinsichtlich des Verlangens von Sicherheiten im Fall der Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß sich dem FG die Notwendigkeit einer Vernehmung der Zeugen X und Y zu den in der Beschwerdeschrift genannten Beweisfragen auch ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers als erforderlich hätte aufdrängen müssen. Der Kläger hat es ferner unterlassen darzulegen, weshalb er die nach seiner Ansicht zu Unrecht unterbliebene Sachaufklärung nicht spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG am ... gerügt hat.

2. Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

Soll mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO), genügt es nicht, die Aktenteile, die das FG nach Auffassung des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hat, genau zu bezeichnen. Vielmehr muß auch dargelegt werden, welche Schlußfolgerungen sich dem FG aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen; hierbei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz auszugehen (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612, m.w.N.). Im Streitfall ist die Beschwerde hinsichtlich dieser Verfahrensrüge schon deshalb unschlüssig, weil sich aus der Beschwerdeschrift nicht ergibt, welche Auswirkungen die Berücksichtigung der Bescheinigung der Steuerverwaltung von ... (Schweiz) über die unbeschränkte Steuerpflicht der A-AG in diesem Kanton und die eidesstattliche Versicherung des Y, daß er Alleinaktionär dieser Gesellschaft sei, auf die Entscheidung des Streitfalls durch das FG gehabt hätte. Unabhängig davon kann die Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO auch deshalb keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 612, 613, m.w.N.). Das FG braucht bestimmte Beweismittel nicht zu erheben oder zu berücksichtigen, wenn es nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidend auf die mit diesen Beweismitteln nachzuweisenden Tatsachen ankommt. Die nach Auffassung des Klägers unberücksichtigt gebliebenen Urkunden sind nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Frage zu würdigen, ob es der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht abgelehnt hat, eine von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die A-AG geleistete Vermittlungsprovision als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Das FG hat die Klage hinsichtlich dieses Streitpunkts aus mehreren Gründen abgewiesen. Nachdem es zunächst ausgeführt hat, es sei aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß es sich bei der A-AG um eine sog. Domizilgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit handele, hat es anschließend (auf S. 41 des Urteils am Ende des zweiten Absatzes) ausgeführt, letztlich könne es offenbleiben, ob die A-AG eine Domizilgesellschaft sei, da die betriebliche Veranlassung für die Zahlung der Vermittlungsprovision im Klageverfahren nicht nachgewiesen worden sei. Aus der Sicht des FG kam es somit auf die Frage, welche Tätigkeiten die A-AG entfaltet hat, für die Entscheidung der Streitsache nicht an.

3. Verstoß gegen die Denkgesetze

Verstöße gegen die Denkgesetze, die dem FG bei der Urteilsfindung unterlaufen, sind nach st. Rechtsprechung des BFH keine Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern materiell-rechtliche Fehler (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 29, m.w.N.). Der Senat kann unentschieden lassen, ob Denkfehler unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Verfahrensrüge rechtfertigen können. Denn im Streitfall kann der Kläger mit dieser Rüge schon deshalb nicht durchdringen, weil es auf die --nach seiner Auffassung fehlerhaft zustandegekommene-- Schlußfolgerung, die A-AG könne als bloße Domizilgesellschaft keine Vermittlungsprovision verdient haben, nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht ankam. Wie bereits unter 2. ausgeführt, hat das FG den Betriebsausgabenabzug der Vermittlungsprovision vor allem deshalb abgelehnt, weil der Kläger die betriebliche Veranlassung dieser Zahlung nicht nachgewiesen hatte. Auf die Frage, ob es sich bei der A-AG um eine Domizilgesellschaft handelte, kam es somit aus der Sicht des FG nicht an.

4. Unvollständige Erledigung der Streitsache

Unschlüssig ist auch die weitere Rüge, das FG habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine ausdrückliche Entscheidung über die Zuordnung der zivilrechtlich von der C-AG erzielten Vermietungseinkünfte zu treffen. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, daß das FG insoweit sein Klagebegehren nicht vollständig erledigt habe. Dabei ist auch zu beachten, daß das FG im Rahmen der Anträge des Klägers lediglich über die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Feststellungsbescheid getroffenen Regelungen zu befinden hat; es ist nicht befugt, im Verfahren der Anfechtungsklage erstmals --über den Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinaus-- Regelungen zu treffen. Im übrigen steht einem Beteiligten, dessen Klagebegehren vom Gericht nicht vollständig beschieden wurde, der spezielle Rechtsbehelf des § 109 FGO zu; hat er es versäumt, innerhalb der Frist des § 109 FGO einen Antrag auf Ergänzung des unvollständigen Urteils zu stellen, kann er die unvollständige Erledigung seines Klagebegehrens nicht mit einem Rechtsmittel erreichen.

Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Rüge auf das Urteil des BFH vom 26. April 1966 I 18/64 (BFHE 86, 114) beruft, ist diese Entscheidung nicht geeignet, einen Verfahrensfehler des FG zu begründen. In dem genannten Urteil hat der BFH eine Entscheidung des FG aufgehoben, weil die tatsächlichen Feststellungen des FG in sich widersprüchlich waren und deshalb keine ausreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung des BFH in der Sache selbst darstellten. Der BFH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß dieser Mangel von den Beteiligten nicht gerügt werden müsse, da es sich nicht um einen Verfahrensfehler, sondern um einen Verstoß gegen materielles Recht handele (vgl. dazu auch die weiteren Nachweise bei Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 27).

5. Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) ist nicht ausreichend begründet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, daß das FG eine mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unvereinbare Überraschungsentscheidung getroffen hat.

Der Anspruch auf rechtlichen Gehör umfaßt in erster Linie das durch § 96 Abs. 2 FGO gewährleistete Recht der Beteiligten, sich vor Erlaß des Sachurteils zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1986 IV R 175/84, BFHE 148, 119, BStBl II 1987, 89). Darüber hinaus haben die Beteiligten nach Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, dem Gericht auch in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Dieser Anspruch geht jedoch nicht so weit, daß die Beteiligten verlangen könnten, daß das FG alle aus seiner Sicht maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit ihnen vorher umfassend erörtert oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im voraus andeutet (BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711). Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, den Beteiligten vorab mitzuteilen, welchen Eindruck es von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen gewonnen hat.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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