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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2000
Aktenzeichen: VIII B 52/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 132 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. Denn der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat die geltend gemachte Divergenz nicht hinreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem, vergleichbarem oder gleich gelagertem vorliegendem und festgestelltem Sachverhalt einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610; vom 13. Juli 1998 VIII B 82/97, BFH/NV 1999, 38, m.w.N.). Zur Bezeichnung der Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer die abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau benennt, dass eine Abweichung im vorstehend genannten Sinne erkennbar wird; des Weiteren müssen sich die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtssätze aus den Entscheidungen hinreichend deutlich ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490).
Diesen Anforderungen entspricht die --sich nur auf den Feststellungszeitraum 1985 beziehende-- Beschwerdebegründung nicht. Soweit das FA der Entscheidung des FG den Rechtssatz entnimmt, dass "früher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu Unrecht gewährte Abschreibungen bei einer erfolgswirksamen Bilanzberichtigung zur Korrektur der in den Jahren 1982 bis 1984 zu Unrecht gewährten Abschreibungen in der Schlussbilanz zum 31. 12. 1985 nicht zu berücksichtigen seien", handelt es sich nicht um einen abstrakten, sondern um einen auf den Einzelfall bezogenen Rechtssatz, der zudem nicht zutreffend aus der FG-Entscheidung abgeleitet worden ist; denn das FG hat nicht die Berücksichtigung zu Unrecht gewährter Absetzung für Abnutzung bei einer erfolgswirksamen Bilanzberichtigung abgelehnt, sondern bereits die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung als solche verneint.
Soweit das FA dem Urteil des FG des Weiteren sinngemäß den Rechtssatz entnimmt, dass ein Bilanzenzusammenhang nicht zu wahren sei, wenn keine Bilanzen aufgestellt worden seien, lässt dies keine Abweichung zu dem von ihm aus dem BFH-Beschluss vom 12. September 1995 X B 83/95 (BFH/NV 1996, 206) abgeleiteten Rechtssatz erkennen. Der BFH hat zwar in dieser Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, dass "bei der Ermittlung des gewerblichen Veräußerungsgewinns die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gemindert um die bestandskräftig gewährten Abschreibungen anzusetzen seien, wenn das Finanzamt in früheren Veranlagungsjahren von der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ausgegangen sei und zu Unrecht eine Gebäudeabschreibung zugelassen habe"; dieser Rechtssatz berührt aber nicht die vom FG gemachten Ausführungen zur Wahrung des Bilanzenzusammenhangs im Falle der unterbliebenen Aufstellung von Bilanzen.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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