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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: VIII B 53/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Es kann offen bleiben, ob die Verfahrensmängel vorliegen, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Zusammenhang mit der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Schreibtisch, Bürostuhl und andere Büromöbel geltend macht. Denn sie würden sich auf das Ergebnis des Urteils nicht auswirken. Selbst wenn man von den vorgeschlagenen AfA-Sätzen ausginge, bliebe der Betrag hinter dem vom Finanzgericht (FG) bei seiner Berechnung zu Unrecht abgezogenen Werbungskosten-Pauschbetrag von 2 000 DM zurück. Diesen Pauschbetrag hätte das FG nicht zusätzlich neben den geltend gemachten Ausbildungskosten berücksichtigen dürfen. Die nach § 32 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigenden besonderen Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten bei einem Ausbildungsdienstverhältnis abgezogen werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491); das Kind kann deshalb für solche Aufwendungen nur entweder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder die tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen.

Die Aufklärungsrüge im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fahrtkosten ist nicht schlüssig dargelegt. Das FG hat die Fahrtkosten nicht in vollem Umfang anerkannt, weil sie nicht nachgewiesen wurden. Es lag nur ein von der Tochter gefertigter Terminkalender vor. Das FG konnte davon ausgehen, dass die Tochter diese Aufzeichnungen bei einer Vernehmung im Wesentlichen bestätigt hätte. Die Beurteilung der Beweiskraft der Aufzeichnungen ist Beweiswürdigung. Mit der Rüge, die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel aber regelmäßig nicht begründet werden (vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, m.w.N.); auch nach der Neufassung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) soll nicht jede Vorentscheidung schon mit der Begründung revisibel sein, das FG habe falsch entschieden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Fehlen aber hinreichende Nachweise über Art und Umfang der Fahrtkosten, hatte das FG eine Beweislastentscheidung zu treffen. Auch diese Entscheidung kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht überprüft werden (Gräber/Ruban, a.a.O.).

Im Übrigen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, weshalb sich dem FG die Vernehmung des Zeugen B hätte aufdrängen müssen, weshalb die Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag nicht von sich aus gestellt hat und ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Abzug von Fahrtkosten für Familienheimfahrten bei unverheirateten Arbeitnehmern möglich ist (vgl. dazu u.a. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 9 Rz. 144 und Rz. 161, m.w.N.). Ein weiter gehender Abzug von Fahrtkosten als bei einem Ausbildungsdienstverhältnis kommt auch nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 77/00, BFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12).

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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