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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2009
Aktenzeichen: VIII B 53/08
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 71 Abs. 2
FGO § 78
FGO § 100 Abs. 1 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht gegeben.

1.

Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Durch die Zahlenangaben im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist der Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) beruhen die strittigen Schätzungen auf aktenkundigen Tatsachen, so dass auch die im Tatbestand der Vorentscheidung aufgeführten Zahlen als Schätzungsgrundlagen nur aus den Steuerakten gewonnen sein können.

Der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird indes nicht dadurch verletzt, dass das FG das Urteil auf Tatsachen gestützt hat, die sich in den nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Steuerakten befinden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird für das finanzgerichtliche Verfahren u.a. dadurch verwirklicht, dass die Beteiligten das Recht haben, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (insbesondere der beklagten Behörde) einzusehen (§ 78 FGO). Damit wird gewährleistet, dass die Beteiligten zu den in den vorgelegten und beigezogenen Akten enthaltenen Tatsachen Stellung nehmen können, bevor das Gericht sie zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Das FG ist dabei nicht gehalten, den Beteiligten mitzuteilen, welche Tatsachen die nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Steuerakten und die beigezogenen Akten anderer Behörden oder Gerichte enthalten und wie es sie zu verwerten gedenkt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1986 VII R 138/83, BFH/NV 1987, 219; BFH-Beschluss vom 30. April 1998 III B 3/98, BFH/NV 1999, 180, m.w.N.).

Entsprechendes gilt für die Rüge, das FG habe seiner Hinweispflicht nicht genügt. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Verfahrensmangels gehört, dass der Kläger auch darlegt, was er auf den von ihm vermissten Hinweis des Gerichts hin vorgetragen hätte und inwiefern das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann.

2.

Soweit der Kläger die Richtigkeit und Angemessenheit der Schätzungen angreift und behauptet, das FG habe das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu Unrecht verneint, wendet er sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils führen jedoch grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision.

Nichts anderes gilt für die Frage, ob das Gericht berechtigt war, inzident die Erfolgsaussicht des vom Kläger in Aussicht gestellten Schadenersatzprozesses zu beurteilen. Dadurch hat sich das FG keine Zuständigkeit angemaßt und auch nicht das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt.

3.

Die Frage bedarf entgegen der Auffassung des Klägers auch keiner (erneuten) Entscheidung des BFH.

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bestehen kann, wenn ein Beteiligter wegen des erledigten Verwaltungsakts einen Schadenersatzprozess, wenn schon nicht anhängig gemacht hat, so doch mit hinreichender Sicherheit anhängig machen will, sofern die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für diesen Schadenersatzprozess nicht ohne Bedeutung wäre und der Schadenersatzprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist (BFH-Urteil vom 27. Januar 2004 VII R 54/02, BFH/NV 2004, 797, m.w.N.). Das setzt die Befugnis des FG voraus, den mutmaßlichen Ausgang des Schadenersatzprozesses in seine Entscheidung einzubeziehen.

Ende der Entscheidung

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