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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.1999
Aktenzeichen: VIII B 53/99
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 94 | |
ZPO § 164 | |
ZPO § 165 | |
ZPO § 415 | |
ZPO § 418 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beanstandet, daß das Finanzgericht (FG) von laufenden Verlusten auf einen Totalverlust geschlossen und nicht den Besonderheiten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Rechnung getragen habe, rügt sie nach Art einer Revisionsbegründung eine ihrer Meinung nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Bloße Ausführungen über die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung oder Rechtsanwendung des FG reichen zur Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision nicht aus (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1995 VIII B 70/95, BFH/NV 1996, 421).
2. Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, sie habe mit dem Vorbringen, daß die Frage der Gewinnerzielungsabsicht nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und erst in der schriftlichen Urteilsbegründung als entscheidungserheblich erkennbar gewesen sei, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise gerügt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Vorbringen der Klägerin im Widerspruch zu dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1998 steht. Denn aus dem Protokoll geht hervor, daß die Klägerin darauf hingewiesen wurde, daß für die Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht erforderlich sei. Im Streitfall kann offenbleiben, ob das Protokoll nur über eine Berichtigung gemäß § 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozeßordnung (ZPO) oder durch den Nachweis der Fälschung nach § 165 ZPO widerlegt werden könnte. Denn es hat jedenfalls einen erhöhten Beweiswert (vgl. §§ 415, 418 ZPO) dafür, daß das Gericht einen entsprechenden Hinweis gegeben hat (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 23. September 1988 III R 51/87, BFH/NV 1989, 377, 378). Die Klägerin hat --auch nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in seiner Beschwerdeerwiderung auf den Inhalt des Protokolls hingewiesen hat-- nichts vorgetragen, um diesen erhöhten Beweiswert zu entkräften.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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