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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2005
Aktenzeichen: VIII B 54/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. X und Y waren am Handelsgewerbe der X-AG atypisch still beteiligt. Zugleich bezogen sie als Vorstandsmitglieder Vergütungen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1988 betreffend die atypisch stille Gesellschaft (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) als Tätigkeitsvergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasste. Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.

2. Die Rüge, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, ist unschlüssig.

Die Vorentscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung, nach der es sich bei einer Tätigkeitsvergütung, die der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & Still als Geschäftsführer der GmbH --der tätigen Gesellschafterin-- erhält, um eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG im Rahmen der mitunternehmerischen Beteiligung an der GmbH & Still handelt (ausführlich Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1998 VIII R 62/97, BFH/NV 1999, 773; ebenso BFH-Urteile vom 31. August 1999 VIII R 22/98, BFH/NV 2000, 420, und vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555 a.E.; BFH-Beschluss vom 28. März 2003 VIII B 194/01, BFH/NV 2003, 1308). Nichts anders gilt für das --vorliegend zu beurteilende-- atypische stille Gesellschaftsverhältnis mit der X-AG.

Der Vortrag, das FG habe außer Acht gelassen, "die X-AG und damit auch ihre Vorstandsmitglieder seien ausschließlich für das Unternehmen der AG tätig geworden, nicht hingegen für ein anderes Unternehmen", ist bereits deshalb nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen, weil sich der erkennende Senat mit diesem Einwand in dem genannten Urteil in BFH/NV 1999, 773 bereits eingehend auseinander gesetzt und hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für die Einkommensbesteuerung nicht auf das Auftreten der Kapitalgesellschaft im Außenverhältnis, sondern darauf abzustellen sei, dass die Gesellschafter im Innenverhältnis aufgrund des Gesellschaftsvertrages als Mitunternehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgten und so betrachtet auch eine atypisch stille Gesellschaft --als "Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation" (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286, 289)-- gewerblich tätig werde. Demgemäß kann allenfalls fraglich sein, ob und unter welchen Voraussetzungen dann eine Zuweisung der Tätigkeitsvergütungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) in Betracht kommt, wenn das stille Gesellschaftsverhältnis eine Gewinnbeteiligung nur an bestimmten Geschäften oder nur an bestimmten Geschäftsbereichen des Handelsgewerbes einer Kapitalgesellschaft vermittelt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 I R 109/94, BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685; zur GmbH & Co. KG s. z.B. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 15 Rz. 717). Hierauf ist indes im Streitfall nicht einzugehen, da nach den --auch im Beschwerdeverfahren-- nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz die atypisch stillen Beteiligungen den gesamten Geschäftsbereich der X-AG erfassten.

Ende der Entscheidung

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