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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: VIII B 54/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. a) Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf ihm beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, juris).
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Beteiligten, sich zur Sache zu äußern und für das Gericht die Pflicht, entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Allerdings geht diese Pflicht des Gerichts nicht soweit, dass es sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste. Insbesondere bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, dass das Gericht den Kläger "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten anschließen müsste (BFH-Beschlüsse vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338; vom 16. August 2005 X B 141/04, BFH/NV 2005, 2236).
Die Begründung der Entscheidung des FG muss erkennen lassen, dass das Gericht seiner Pflicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen hat. Deshalb ist der Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles eindeutig ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2005 X B 37/05, BFH/NV 2005, 1802).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Das FG hat ausweislich des Tatbestandes (Urteil S. 5 3. Absatz) das Vorbringen der Kläger ersichtlich zur Kenntnis genommen. Es hat allerdings zu Recht nach seiner maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung dieses Vorbringen nicht als entscheidungserheblich beurteilt.
Die Kläger messen selbst der im Körperschaftsteuerverfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung keine Bindungswirkung bei. Bindungswirkung kann eine tatsächliche Verständigung nur entfalten, wenn die zuständigen Vertreter für die Behörde handeln und auch der Steuerpflichtige beteiligt und ggf. wirksam vertreten worden ist (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975). Darüber hinaus kommt der Körperschaftsteuerfestsetzung und damit auch der ihr zugrunde liegenden steuerrechtlichen Beurteilung keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung des Anteilseigners zu (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2005 VIII R 27/03, BFH/NV 2005, 1807, m.w.N.).
Das FG ist aufgrund seiner eigenen rechtlichen Würdigung der Treuhandverhältnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sind und der Kläger nicht als Treuhänder gehandelt hat (vgl. zur steuerrechtlichen Anerkennung von Treuhandverhältnissen BFH-Urteil vom 28. Februar 2001 I R 12/00, BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468).
Ende der Entscheidung
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