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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.1998
Aktenzeichen: VIII B 54/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr.1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen von der Existenz einer zweiten personenidentischen Gesellschaft auszugehen ist, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 22. Januar 1998 IV B 153/96 (BFH/NV 1998, 847) entschieden, daß diese Frage nicht mehr klärungsbedürftig, sondern bereits höchstrichterlich geklärt sei. Er hat wiederholt, daß nach der Rechtsprechung des BFH für die Annahme, es handele sich um zwei Gesellschaften, zwingend sei, daß die Existenz der zweiten Gesellschaft überhaupt nach außen erkennbar gewesen sei (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684, unter 2. c; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter 2. a), und daß es im übrigen auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ankomme.
2. Auch die Frage, ob eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nur vorliegt, wenn der Steuerpflichtige in eigener Person auftritt, oder ob es ausreicht, wenn er sich in "verschleierter" Form am Marktgeschehen beteiligt, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Nach dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) zitierten BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83 (BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, 68, unter B. 5.a der Entscheidungsgründe, m.w.N.) und dem vom Finanzgericht zitierten BFH-Urteil vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92 (BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, m.w.N.) muß der Gewerbetreibende nicht in eigener Person am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, sondern es reicht aus, daß ihm eine für seine Rechnung ausgeübte Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zuzurechnen ist. Dem Urteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87 (BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802) ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu entnehmen, daß dies nach Auffassung des X. Senats des BFH nur dann gilt, wenn eine kriminelle Tätigkeit verschleiert werden soll. Vielmehr hat auch der X. Senat unter ausdrücklichem Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 und ohne jede Einschränkung auf kriminelle Verhaltensweisen entschieden, ein Gewerbetreibender müsse nicht in eigener Person auftreten, sondern es genüge, daß ihm eine für seine Rechnung ausgeübte Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr zuzurechnen sei (Urteil vom 19. Juli 1995 X R 49/93, BFH/NV 1996, 133, 134, unter 1. a der Entscheidungsgründe).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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