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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2007
Aktenzeichen: VIII B 55/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
EStG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative und Nr. 3 FGO innerhalb der verlängerten gesetzlichen Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Gleiches gilt hinsichtlich einer unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordert, haben die Kläger weder schlüssig dargetan, noch sind angesichts der Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzgericht (FG) hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. Für einen derartigen Mangel eines angefochtenen Urteils kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dazu reicht indes nicht eine allenfalls bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

2. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist insbesondere auch auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Das FG ist im angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit den von den Klägern zitierten BFH-Urteilen vom 21. November 1989 IX R 170/85 (BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310) und vom 8. Oktober 1991 VIII R 48/88 (BFHE 166, 64, BStBl II 1992, 174) unter Hinweis auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95 (BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) ebenfalls davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH Einnahmen i.S. von § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zufließen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann.

Die Kläger haben indes weder einen ggf. auch nur stillschweigend vom FG aufgestellten abstrakten tragenden, von der zitierten Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz herausgearbeitet noch einem ebensolchen, aus den vermeintlichen Divergenzentscheidungen zu entnehmenden abstrakten tragenden Rechtssatz gegenübergestellt, noch insbesondere die Identität der zugrunde liegenden Sachverhalte schlüssig dargestellt.

Sie machen im Übrigen keine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen geltend, sondern im Kern lediglich eine unzutreffende rechtliche Beurteilung des konkreten Streitfalls. Indes liegt keine Abweichung vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber möglicherweise fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet; denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060).

Im Übrigen hat das FG ausgeführt, weshalb es von einer Vollausschüttung --in Übereinstimmung mit den Einlassungen der Prozessvertreter im Verfahren wegen Körperschaftsteuer 1995 und der Steuerbescheinigung vom 11. März 1998-- ausgegangen ist.

3. Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf ihm beruhen kann.

Insoweit haben die Kläger indes hinsichtlich des behaupteten Verfahrensmangels keinerlei Tatsachen vorgetragen.



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