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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2001
Aktenzeichen: VIII B 56/00
Rechtsgebiete: GewStG
Vorschriften:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1557). Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in seinem Urteil vom 22. Januar 1992 I R 61/90 (BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628) entschieden, dass das Halten einer Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Personengesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) verstößt. Es sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Insbesondere waren dem BFH --wie sich aus seiner Entscheidung ergibt-- die für die Gegenansicht sprechenden Gründe bekannt; er hat sich unter Betonung der Tatbestandsmerkmale des "eigenen" Grundbesitzes und der abschließenden Aufzählung der für eine Kürzung unschädlichen Tätigkeiten gegen diese Ansicht ausgesprochen. Das entspricht der Qualifikation der Personengesellschaft als selbständiges Rechtssubjekt im Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht. In seinem Urteil vom 26. Februar 1992 I R 53/90 (BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738) hat der BFH nochmals bekräftigt, dass das der Aufzählung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorangestellte Tatbestandsmerkmal "ausschließlich" keiner ausdehnenden Auslegung oder Analogie zugänglich ist. Er hat damit auch entschieden, dass die Regelung nicht sinnwidrig ist und dem verfassungsrechtlichen Gebot einer sachgerechten Differenzierung entspricht. Der Streitfall kann ungeachtet der vorliegenden Besonderheiten (doppelstöckige KG und Schwestergesellschaft) ohne weiteres nach diesen Grundsätzen gelöst werden.
Ende der Entscheidung
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