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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: VIII B 56/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfene Rechtsfrage, ob unabhängig vom Vorliegen besonderer Gründe von der Anwendung der Drei-Objekt-Grenze abgewichen werden könne, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ist durch die bisherige Rechtsprechung geklärt, dass die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines bestimmten Zeitraums lediglich ein Indiz dafür ist, dass bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.), und dass es dieser Indizwirkung nicht bedarf, wenn aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass eine unbedingte Veräußerungsabsicht gegeben war (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b der Gründe).

Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Kläger hätten im Einspruchsverfahren die Veräußerungsabsicht selbst eingestanden. Steht aber die Veräußerungsabsicht aufgrund der eigenen Erklärung der Kläger fest, ist die Rechtsfrage, welche anderen Umstände außer der Drei-Objekt-Grenze eine Veräußerungsabsicht indizieren können, nicht entscheidungserheblich. Aus den vorstehenden Gründen weicht das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht von der Rechtsprechung des BFH ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

2. Die Kläger haben die Rüge, das FG habe in verschiedenen Punkten gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 FGO) verstoßen, nicht schlüssig erhoben. Dafür hätten sie vortragen müssen, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Erhebung von Beweisen aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter II.1. der Gründe). Außerdem muss dargelegt werden, warum der sachkundig vertretene Beschwerdeführer nicht von sich aus die Erhebung weiterer Beweise oder die Vornahme bestimmter zusätzlicher Ermittlungen spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt hat (Verzicht auf das Rügerecht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1993 V B 25/93, BFH/NV 1995, 307; vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842). Diesen Darlegungserfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls sind in der mündlichen Verhandlung von den fachkundig vertretenen Klägern keine Anträge zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Vernehmung von Zeugen gestellt worden.

3. Soweit die Kläger Fehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bei der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, des angefochtenen Feststellungsbescheides und der Einspruchsentscheidung rügen, haben sie damit lediglich eine materielle Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung behauptet und nicht schlüssig dargelegt, dass das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt habe. Denn dieses in § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO normierte Gebot bezieht sich auf die Überzeugungsbildung des FG im Rahmen seiner Würdigung des Sachverhalts und nicht darauf, ob das FG im Klageverfahren eventuelle Fehler bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden, Einspruchsentscheidungen oder sonstigen Verwaltungsakten, die von den Beteiligten überhaupt nicht angesprochen worden waren, übersehen hat.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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