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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: VIII B 56/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG, KStG 1968


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 363 Abs. 1
AO 1977 § 366
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist, soweit ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden sein sollte, jedenfalls unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat entgegen der Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es nicht auf einen nach Meinung der Klägerin bestehenden Formfehler der Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 2 FGO) und auf die Möglichkeit, den Klageantrag auf eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung einzuschränken, hingewiesen hat. Bei der Beurteilung, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, kommt es auf dessen materiell-rechtlichen Standpunkt an (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731, m.w.N.). Im Streitfall bestand für das FG auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung keine Hinweispflicht. Das FG hat dadurch, dass es die Klage abgewiesen hat, konkludent zu erkennen gegeben, dass es die Voraussetzungen für eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung nicht für gegeben erachtet hat. Da Gegenstand der Klage die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung waren (§ 44 Abs. 2 FGO), hätte das FG auch ohne einen entsprechend eingeschränkten Antrag der Klägerin allein die Einspruchsentscheidung aufheben müssen, wenn es die rechtlichen Voraussetzungen dafür für gegeben erachtet hätte.

2. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Rechtsfrage dargelegt, ob die Begründung einer Einspruchsentscheidung den Anforderungen des § 366 der Abgabenordnung (AO 1977) genügt, wenn darin --wie im Streitfall-- lediglich auf ein finanzgerichtliches Urteil in einem Verfahren Bezug genommen wird, das zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, das die Einkommensteuer eines anderen Jahres betrifft, in dem dieselben Rechtsfragen wie in den Streitjahren entscheidungserheblich waren, und dessentwegen das FA die Einsprüche gemäß § 363 Abs. 1 AO 1977 hatte ruhen lassen. Sie hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht offensichtlich, dass die Rechtsfrage, ob in einem derartigen Fall der Hinweis auf das finanzgerichtliche Urteil den Anforderungen des § 366 AO 1977 genügt, in Rechtsprechung und Literatur umstritten und damit klärungsbedürftig ist.

Eine Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht durch das von der Klägerin zitierte Urteil des FG Düsseldorf vom 28. Oktober 1999 11 K 2229/99 E, F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 47) gefährdet. Nach diesem Urteil ist eine Einspruchsentscheidung, deren Inhalt lediglich in einer Bezugnahme auf ein unklares Erläuterungsschreiben besteht, wegen fehlender Begründung rechtswidrig. Mit diesem Sachverhalt ist die Einspruchsentscheidung des Streitfalles, in der zur Begründung auf ein zwischen denselben Beteiligten ergangenes finanzgerichtliches Urteil Bezug genommen worden ist, nicht vergleichbar.

3. Die Vorentscheidung weicht mit der Definition, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzunehmen ist, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb eines gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses einen Vermögenvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat, entgegen der Rüge der Klägerin auch nicht von der Rechtsprechung des BFH ab. Diese Definition entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103, unter II.2.a der Gründe).

Es liegt auch keine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 22. Februar 1989 I R 44/85 (BFHE 156, 177, BStBl II 1989, 475) vor, das eine vGA i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1968 bei der Kapitalgesellschaft betrifft. Die nach diesem Urteil erforderliche Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft ist nach zutreffender Auffassung des FG hier dadurch eingetreten, dass die Portokonten, von denen der Klägerin aus gesellschaftsrechtlichem Anlass Beträge zugewendet worden sind, zum Betriebsvermögen der GmbH gehört haben. Soweit nach diesem BFH-Urteil erforderlich ist, dass sich die Vermögensminderung auf die Höhe des Gewinns ausgewirkt hat, setzt dies naturgemäß voraus, dass --anders als im Streitfall-- die betrieblichen Konten, von denen die Gelder an die Gesellschafter ausgezahlt oder überwiesen worden sind, auch in der Buchführung des Unternehmens erfasst worden sind.

Ende der Entscheidung

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