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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: VIII B 57/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, da der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), indem er geltend macht, seine Prozessbevollmächtigte sei nicht zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2000 erschienen, weil sie mangels gegenteiliger Nachricht des Finanzgerichts (FG) davon habe ausgehen dürfen, dass der Termin auf Grund ihres am 25. April 2000 wegen eines "Todesfalls in der entfernteren Verwandtschaft" gestellten Antrags auf Verlegung des Termins aufgehoben bzw. verlegt werde.
Hierin liegt keine schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn allein aus einer unterbliebenen Ablehnung eines nur einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Verlegung des Termins darf der Beteiligte bzw. sein Prozessvertreter vernünftigerweise nicht schließen, dass dem Antrag stattgegeben werde bzw. bereits stattgegeben worden sei. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das FG den Eindruck erweckt, dass es den Termin absetzen werde oder ohne den Beteiligten nicht verhandeln werde (vgl. Urteile des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 22. Mai 1979 VIII R 93/76, BFHE 128, 310, BStBl II 1979, 702; vom 16. Oktober 1984 VIII R 14/80, BFH/NV 1985, 85); hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers musste daher davon ausgehen, dass die ihr zugestellte Ladung ungeachtet des von ihr gestellten Antrags auf Verlegung wirksam blieb, und hätte sich notfalls noch am Morgen des 26. April 2000 nach dem Ausgang ihres Antrags beim FG erkundigen müssen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 14. Juni 1995 VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144).
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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