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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.2002
Aktenzeichen: VIII B 57/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Frage, ob ein Bezieher von Arbeitslosenhilfe, der die Bosnisch-Herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit Anspruch auf Kindergeld hat, ist nicht klärungsbedürftig, sondern durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2001 VI B 138/01 (BFH/NV 2002, 332) geklärt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung abgesehen.

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