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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: VIII B 57/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 17 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Rechtsfrage, ob von dem Grundsatz, dass Auflösungsverluste regelmäßig erst mit Abschluss des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen sind, dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters oder einer von diesem vorgelegten Zwischenrechnung ohne weitere Ermittlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheint, ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Der erkennende Senat hat diese --im Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98 (BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343, unter II.2.c der Gründe) noch offen gelassene-- Frage bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97 (BFH/NV 2001, 761, II.4. der Gründe; ebenso Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. April 2004 VIII B 172/03, juris) bejaht. Die Frage ist im Streitfall zudem nicht klärungsfähig. Denn das Finanzgericht hat ausgeführt, dass nach dem vorläufigen Schlussbericht des Konkursverwalters im Dezember 1991 noch genügend Vermögen vorhanden war, um die Forderungen der bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen; damit war die Möglichkeit eines Zwangsvergleichs (Liquidationsvergleich) in diesem Zeitpunkt noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.
Die Frage konnte im Streitfall zudem offen bleiben. Denn die Entstehung eines Veräußerungsverlustes setzt weiter voraus, dass absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 8/02, BFH/NV 2004, 947, unter II.2.b der Gründe, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Zivilprozess, der später in Höhe des Obsiegens der Rechtsvorgängerin des Klägers und Beschwerdeführers auch tatsächlich zu einer Minderung der nachträglichen Anschaffungskosten geführt hat, war in den Streitjahren noch nicht abgeschlossen.
Ende der Entscheidung
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