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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: VIII B 58/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Finanzgerichte (FG) ab.

Die Frage, ob die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit einer tarifbegünstigten Praxis- oder Teilpraxisveräußerung entgegensteht, ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt; mit der Beschwerdebegründung trägt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Gründe vor, die eine weitere revisionsrechtliche Prüfung dieser Problematik durch den BFH erforderlich erscheinen lassen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung steht die teilweise Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit einer begünstigten Praxis- oder Teilpraxisveräußerung nur dann nicht entgegen, wenn dies nur in einem geringen Umfang geschieht (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182; BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2000 IV B 35/00, BFH/NV 2001, 33; vom 6. August 2001 XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561). Eine Tätigkeit von geringem Umfang ist danach nur anzunehmen, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10% der gesamten Einnahmen ausmachten. Diese Auffassung wird auch von der herrschenden Meinung im Schrifttum geteilt (vgl. nur Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 18 Rz 223; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 321; Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 286).

Das FG ist bei seiner Entscheidung ersichtlich von diesen Grundsätzen ausgegangen und unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger überschreite die Geringfügigkeitsgrenze. Wenn der Kläger rügt, das FG habe die Geringfügigkeitsgrenze nicht zutreffend berechnet, beruft er sich im Ergebnis darauf, das FG-Urteil sei materiell fehlerhaft. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874). Im Übrigen könnte auch eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur "Geringfügigkeitsgrenze bei Praxisfortführung" die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.).

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