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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: VIII B 59/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Rüge, der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil es noch keine Rechtsprechung gebe, die sich mit der speziellen Situation der Gewinnerzielung i.S. von § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH befasse, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung a.F. --FGO a.F.-- (zur zeitlichen Geltung von § 115 n.F. vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Abgesehen davon, dass allein der Hinweis darauf, die Rechtsprechung habe bisher zu einem vergleichbaren Fall noch nicht Stellung genommen, nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (Bundesfinanzhof --BFH-- vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.), verkennt der Vortrag, dass die aufgeworfene Frage bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des BFH war. So ist nicht nur geklärt, dass die Frage der Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Personengesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter (Mitunternehmer) zu prüfen ist (BFH vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336, m.w.N.); geklärt ist vielmehr darüber hinaus, dass diese Grundsätze auch bei Innengesellschaften und damit auch dann zum Tragen kommen, wenn die Mitunternehmerstellung des an einer GmbH still beteiligten Gesellschafters zu beurteilen ist (BFH vom 28. November 1985 IV R 13/83, BFH/NV 1986, 332; vom 14. Juli 1998 VIII B 112/97, BFH/NV 1999, 169, jeweils m.w.N.). Demgemäß hätte es der besonderen Begründung bedurft, weshalb gleichwohl eine erneute Befassung des BFH im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird (vgl. auch hierzu Gräber/Ruban, a.a.O.).

2. Auch die Rügen der Divergenz sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels sind nicht ordnungsgemäß erhoben. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeschrift weder bezüglich der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) noch im Hinblick auf die Rüge, das Finanzgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. i.V.m. § 76 FGO), die Entscheidungserheblichkeit des Vortrags entnehmen lässt (vgl. zur Divergenz BFH vom 26. Januar 2000 IV B 134/98, BFH/NV 2000, 1104; zur Sachaufklärung siehe BFH vom 24. Januar 2000 XI B 92/98, BFH/NV 2000, 959; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 39 f., § 115 Rz. 65, m.w.N.).

Im Übrigen sieht der erkennende Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).



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