Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: VIII B 59/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 15 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Rüge, der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil es noch keine Rechtsprechung gebe, die sich mit der speziellen Situation der Gewinnerzielung i.S. von § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH befasse, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung a.F. --FGO a.F.-- (zur zeitlichen Geltung von § 115 n.F. vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
Abgesehen davon, dass allein der Hinweis darauf, die Rechtsprechung habe bisher zu einem vergleichbaren Fall noch nicht Stellung genommen, nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (Bundesfinanzhof --BFH-- vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.), verkennt der Vortrag, dass die aufgeworfene Frage bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des BFH war. So ist nicht nur geklärt, dass die Frage der Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Personengesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter (Mitunternehmer) zu prüfen ist (BFH vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336, m.w.N.); geklärt ist vielmehr darüber hinaus, dass diese Grundsätze auch bei Innengesellschaften und damit auch dann zum Tragen kommen, wenn die Mitunternehmerstellung des an einer GmbH still beteiligten Gesellschafters zu beurteilen ist (BFH vom 28. November 1985 IV R 13/83, BFH/NV 1986, 332; vom 14. Juli 1998 VIII B 112/97, BFH/NV 1999, 169, jeweils m.w.N.). Demgemäß hätte es der besonderen Begründung bedurft, weshalb gleichwohl eine erneute Befassung des BFH im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird (vgl. auch hierzu Gräber/Ruban, a.a.O.).
2. Auch die Rügen der Divergenz sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels sind nicht ordnungsgemäß erhoben. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeschrift weder bezüglich der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) noch im Hinblick auf die Rüge, das Finanzgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. i.V.m. § 76 FGO), die Entscheidungserheblichkeit des Vortrags entnehmen lässt (vgl. zur Divergenz BFH vom 26. Januar 2000 IV B 134/98, BFH/NV 2000, 1104; zur Sachaufklärung siehe BFH vom 24. Januar 2000 XI B 92/98, BFH/NV 2000, 959; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 39 f., § 115 Rz. 65, m.w.N.).
Im Übrigen sieht der erkennende Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.