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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.2004
Aktenzeichen: VIII B 59/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
EStG § 33a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Der Kläger hat im Stil einer Revisionsbegründung vorgetragen, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz auch dann erforderlich sei, wenn feststehe, dass ein solches Bemühen erfolglos sein müsse, weil die erforderliche Beschäftigungsgenehmigung für das Ausbildungsdienstverhältnis nicht erteilt werde. Auch verstoße die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), weil sie Spätaussiedler, die noch nicht formell als solche anerkannt sind, gegenüber in der Bundesrepublik geborenen Deutschen benachteilige.

Mit diesem Vorbringen wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. In der Beschwerdebegründung wird insbesondere nicht dargestellt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelhaft und strittig ist. Nicht ausreichend ist auch der Hinweis, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 und 34, m.w.N.).

Aus Gründen der Klarstellung weist der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99 (BFH/NV 2004, 473) hin. Danach ist ein Kind, das eigenständige Bemühungen, einen Ausbildungsplatz zu erlangen, unternommen hat --wovon das FG im Streitfall nicht ausgegangen ist--, gleichwohl nicht im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn die Verwirklichung des Ausbildungswunsches an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitert.

Die Nichtberücksichtigung eines solchen volljährigen Kindes im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ist auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Eltern gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig sind. Der Gesetzgeber war berechtigt, die Gewährung von Kindergeld bzw. die Anerkennung eines Kinderfreibetrags durch den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG im Wege der Typisierung auf bestimmte Fallgruppen zu beschränken, in denen solche Unterhaltslasten bei den Eltern regelmäßig bestehen. Die gebotene steuerliche Freistellung anderer Unterhaltsleistungen kann in den sonstigen Fällen nämlich im Rahmen der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG erreicht werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2004 2 BvR 1670/01, 2 BvR 1340/03, juris).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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