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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.1999
Aktenzeichen: VIII B 6/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Verfahrensmangel
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätten hier von der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) ausgehen müssen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N.). Ggf. hat das FG die Reichweite der Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) verkannt. Das wäre jedoch kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; vielmehr läge eine Verletzung materiellen Rechts vor (allgemeine Meinung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 25).
Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig erhoben. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag das FG in der mündlichen Verhandlung auf eine mögliche Verwirkung der Änderungsbefugnisse nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 für das Streitjahr 1983 hingewiesen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, daß das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, unter 1. der Gründe, m.w.N.).
2. Divergenz
An einem schlüssigen Vortrag fehlt es auch hinsichtlich der behaupteten Abweichung vom Urteil des Senats in BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539. Dazu wäre der Vortrag erforderlich gewesen, daß das FG in den Gründen des angefochtenen Urteils einen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt hat, der die Entscheidung trägt und der von einem --ebenfalls tragenden-- allgemeinen Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht. Das FG wollte jedoch ersichtlich von den Grundsätzen des o.g. Urteils ausgehen. Dem Vortrag der Kläger kann deshalb allenfalls entnommen werden, daß das FG die Rechtsprechung des BFH möglicherweise fehlerhaft auf die Besonderheit des Streitfalls angewendet hat. Das reicht zur Begründung einer Divergenz nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 3. April 1992 V B 3/92, BFH/NV 1992, 828; Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 68).
Soweit die Kläger auch einen Verstoß gegen Denkgesetze und Fehler bei der Würdigung der besonderen Umstände des Falles rügen, kann der Senat dies im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision nicht berücksichtigen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 29, m.w.N.).
3. Grundsätzliche Bedeutung
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt es nicht, daß lediglich die Rechtsfrage mit dem Hinweis bezeichnet wird, der BFH habe über diese Frage noch nicht entschieden. Aus der Beschwerde muß sich ergeben, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. u.a. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610, und Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 62, m.w.N.).
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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