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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: VIII B 60/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 108 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die behaupteten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine unrichtige Darstellung des Sachverhalts im Urteil des Finanzgerichts (FG) rügt, hätte er eine Tatbestandsberichtigung beantragen müssen (§ 108 Abs. 1 FGO und dazu u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2000 VII B 42/99, BFH/NV 2000, 1105, zu 6. der Gründe). Das gilt auch für solche Tatsachen, die in den Entscheidungsgründen des Urteils mitgeteilt werden, aber entscheidungserheblich sind (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I R 91/93, BFH/NV 1995, 1063, m.w.N.; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 108 Rz. 2). Im Übrigen hätte der Kläger seinen Rügen den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG zugrunde legen müssen. Das FG hat ausführlich begründet, weshalb es den Erinnerungswert von 1 DM nicht für einen angemessenen Kaufpreis für die GmbH-Beteiligungen hielt. Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, weshalb das FG aus seiner Sicht keine weiteren Beweise mehr erheben musste.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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