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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: VIII B 62/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht substantiiert dargelegt, dass das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und deswegen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

a) Rügen die Kläger --wie hier-- eine Abweichung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer anderen Entscheidung des BFH, so müssen sie tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2005 X B 120/05, BFH/NV 2006, 779).

b) Vorliegend berufen sich die Kläger auf eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03 (BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238). Dabei haben sie zwar zwei ihrer Meinung nach divergierende Rechtssätze einander gegenübergestellt. Wie die Kläger aber selbst einräumen, ist dabei der von ihnen dem FG zugeschriebene Rechtssatz, wonach die steuerrechtliche Zuordnung und der Abzug von Aufwendungen nicht aus der Sichtweise desjenigen zu bestimmen sind, der die zu beurteilenden Aufwendungen getätigt hat, diesem Wortlaut nach nicht der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen. Indes kann offen bleiben, ob die Divergenzrüge bereits aus diesem Grund unzulässig ist. Denn wie die Kläger ebenfalls selbst einräumen, ist auch der X. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 16. September 2004 davon ausgegangen, dass wenn der Anbieter für seine Kreditvermittlungsleistung bereits von der finanzierenden Bank eine Provision erhalten hat, eine weitere vom Kunden geforderte Zahlung in voller Höhe der Vermögensebene zuzurechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 unter II.5.g der Gründe). Die Entscheidung des FG stimmt daher nach dem eigenen Vortrag der Kläger mit der Entscheidung des X. Senats des BFH überein.

c) Die geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Entscheidung des X. Senats, die das FG nach Ansicht der Kläger nicht einfach kritiklos hätte übernehmen dürfen, vermag eine Divergenzrüge nicht schlüssig zu begründen. Hiermit wird letztlich ein Rechtsanwendungsfehler des FG geltend gemacht, der nicht zur Revisionszulassung führen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Auch eine greifbare Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25) ist hiermit nicht schlüssig dargetan.

2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt.

a) Eine solche ist nur gegeben, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23). Es muss sich dabei um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Mai 2004 VIII B 168/03, BFH/NV 2004, 1524). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Es sind dabei insbesondere Ausführungen dazu erforderlich, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage nicht nur für den konkreten Streitfall der Kläger von Bedeutung ist, sondern darüber hinaus eine unbekannte Vielzahl gleichartiger Fälle betrifft, d.h. eben für die Allgemeinheit von grundsätzlicher Bedeutung ist (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VI B 93/04, BFH/NV 2005, 1555).

b) Die Kläger haben vorliegend nicht hinreichend dargetan, dass ein Allgemeininteresse an der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage besteht, ob die steuerrechtliche Zuordnung und der Abzug von Aufwendungen aus der Sichtweise desjenigen zu bestimmen ist, der die zu beurteilenden Aufwendungen tätigt oder ob es Fälle gibt, in denen nach rein objektiven Kriterien, wie z.B. Zahlungen durch dritte Personen (Bankprovisionen), die steuerrechtliche Zuordnung des Abzugs zu bestimmen ist. Sie haben hierzu nur ausgeführt, dass diese Frage eine Vielzahl von anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren betreffe, in denen es um die Zuordnung von Kreditvermittlungsgebühren und deren sofortige Abzugsfähigkeit gehe. Dass beim BFH oder anderen FG ähnlich gelagerte Fälle anhängig sind, vermag das notwendige Allgemeininteresse indes nicht zu begründen, denn damit wird nur ein individuelles Interesse der Kläger an einer Gleichbehandlung mit dem Steuerpflichtigen in diesen anhängigen Verfahren dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. März 2005 IX B 193/04, BFH/NV 2005, 1342).

c) Für eine schlüssige Darlegung des Allgemeininteresses hätte es weitergehender Ausführungen dazu bedurft, warum es sich bei der von den Klägern aufgeworfenen Frage um eine aus rechtssystematischen Gründen derart bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, dass sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO rechtfertigt. Wie auch die Kläger nicht verkennen, ist die steuerrechtliche Zuordnung und der Abzug von Finanzierungskosten bei fremdfinanzierten Rentenmodellen durch die BFH-Urteile vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) und in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 weitgehend geklärt. Danach kommt es zwar für den Abzug maßgebend auf die Sichtweise desjenigen an, der die zu beurteilenden Aufwendungen tätigt. Gleichzeitig ist aber ebenfalls geklärt, dass es die Steuerrechtsordnung nicht den Parteien überlässt, durch gewillkürte, den tatsächlichen Wertverhältnissen widersprechende Zuordnung eines Entgelts die steuerlichen Folgen eines Wertflusses zu gestalten. Welche Umstände dabei im Rahmen der notwendigen Korrektur der Gebührenzuordnung von den Gerichten heranzuziehen sind, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Die Frage der Behandlung von Provisionszahlungen der Banken an die Anbieter der Rentenmodelle lässt eine grundsätzliche Bedeutung daher nicht erkennen.

3. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Form einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht schlüssig dargetan. Es mangelt jedenfalls an der Darlegung der Erheblichkeit einer solchen Verletzung für das angegriffene Urteil. Denn für die Erheblichkeit eines Verfahrensmangels kommt es grundsätzlich auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an, mag dieser richtig oder falsch sein (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 96). Nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG kam es vorliegend auf die Frage, wie umfangreich und aufwendig sich die Kreditbeschaffung gestaltet hat, aber nicht an. Denn nach der vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ansicht soll eine vom Kunden geforderte Zahlung in voller Höhe immer schon dann der Vermögensebene zuzurechnen sein, wenn der Anbieter für seine Kreditvermittlungsleistung bereits von der finanzierenden Bank eine Provision erhalten hat.

Ende der Entscheidung

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