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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: VIII B 62/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht entsprechend den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gegeben sind.

1. So hat der Kläger die begehrte Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung allein auf die seiner Ansicht nach fehlerhafte --einseitig zu seinen Ungunsten vorgenommene-- Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts (FG) gestützt. Eine solche Rüge der materiell-rechtlichen Würdigung des FG im Einzelfall kann für sich genommen nicht eine Zulassung der Revision rechtfertigen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 20. Januar 2003 VIII B 76/02, BFH/NV 2003, 1281). Denn die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO gebotene schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage sowie Ausführungen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; vom 28. Juli 2005 II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221).

2. Unzulässig ist grundsätzlich auch eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der --wie im Streitfall-- ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird. Denn dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die wie eine ablehnende Befangenheitsentscheidung (§ 128 Abs. 2 FGO) nach der FGO unanfechtbar sind, unterliegen nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO), soweit nicht die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird. Anhaltspunkte für eine dementsprechende greifbar gesetzwidrige und damit willkürliche Behandlung des Befangenheitsgesuchs wie auch der Klage im Übrigen --insbesondere mit Blick auf die Mitwirkung des ebenfalls für befangen erachteten weiteren Richters-- hätte der Kläger darlegen müssen (BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375).

Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerdebegründung indessen nicht. Der bloße gerichtliche Hinweis auf eine (übliche) Vorberatung des Senats und deren Ergebnisse wie auch eine behauptete unzureichende Bereitschaft des Berichterstatters zur angemessenen Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Klägers lassen ersichtlich keine Umstände erkennen, aus denen sich u.a. eine greifbar gesetzwidrige Ablehnung des Befangenheitsgesuchs und damit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ergeben könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130; in BFH/NV 2005, 2221).

Ende der Entscheidung

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