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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.06.1999
Aktenzeichen: VIII B 62/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 44
FGO § 40 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren Gesellschafter einer im Jahr 1991 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). An der GbR waren zwei weitere Gesellschafter beteiligt. Die alleinige Vertretungsbefugnis für die GbR wurde dem Gesellschafter R übertragen. Im Januar 1996 schlossen die Gesellschafter der GbR einen Auseinandersetzungsvertrag, durch den die Gesellschaft zum 31. Dezember 1993 beendet wurde.

Aufgrund der Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung bei der GbR erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im August und September 1996 gegen die GbR Gewerbesteuermeßbescheide für die Streitjahre 1991 bis 1993. Gegen diese Bescheide legte die GbR durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Einspruch ein, der zum Teil Erfolg hatte. In der Einspruchsentscheidung vom 17. September 1997 setzte das FA die Gewerbesteuermeßbeträge für 1991 auf ... DM, für 1992 auf ... DM und für 1993 auf ... DM fest.

Die Kläger haben gegen die Gewerbesteuermeßbescheide 1991 bis 1993 Klage erhoben mit dem Antrag, die Gewerbesteuermeßbeträge anderweitig festzusetzen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Es fehle an der Sachentscheidungsvoraussetzung des erfolglosen Vorverfahrens (§ 44 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Einspruchsverfahren sei nicht von den Klägern, sondern von der GbR geführt worden; gegen diese sei auch die Einspruchsentscheidung ergangen.

Den Klägern fehle auch die Klagebefugnis für das vorliegende Verfahren (§ 40 Abs. 2 FGO). Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer sei die Personengesellschaft (§ 5 des Gewerbesteuergesetzes). Nur diese sei durch die Gewerbesteuermeßbescheide beschwert. Die Gewerbesteuermeßbescheide könnten auch nach der Auseinandersetzung über das Gesellschaftsvermögen der GbR nur durch die GbR, vertreten durch ihre Gesellschafter, angefochten werden. Denn die Personengesellschaft bestehe bis zur Beendigung ihrer Rechtsbeziehungen zum FA fort.

Die Kläger seien auch nicht berechtigt, die Klage in sog. gewillkürter Prozeßstandschaft für die GbR zu erheben. Für die Rechtsfigur der gewillkürten Prozeßstandschaft sei im finanzgerichtlichen Verfahren kein Raum. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat, beantragen die Kläger, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Die Kläger hätten ihre Klage im Wege der sog. actio pro socio erhoben, die im Zivilprozeß zulässig sei. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, dieses Rechtsinstitut im Finanzprozeß auszuschließen. Gerade bei Uneinigkeit der Gesellschafter müsse es einem betroffenen Gesellschafter möglich sein, auch ohne Mitwirkung der übrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter steuerliche Nachteile von der Gesellschaft abzuwenden. Durch die Versagung der Klagebefugnis seien Art. 14 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verletzt.

Das FA beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist schlüssig darzulegen. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten sei (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und darlegt, weshalb diese trotz der vorliegenden Entscheidungen des BFH noch nicht als geklärt betrachtet werden könne (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Mit der Beschwerde wird lediglich vorgetragen, die Befugnis eines Gesellschafters, im eigenen Namen Ansprüche der Personengesellschaft im Klagewege geltend zu machen (sog. actio pro socio), sei ein allgemeines Rechtsinstitut, das auch im finanzgerichtlichen Verfahren gelten müsse. Mit der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung (§ 40 Abs. 2 FGO) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 17. Mai 1994 IV B 54/93, BFH/NV 1995, 86, m.w.N.) haben sich die Kläger nicht auseinandergesetzt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht durch die unsubstantiierte Behauptung dargelegt, die Verneinung der Klagebefugnis durch das FG widerspreche der Verfassung (BFH-Beschluß vom 20. Juni 1994 III B 39/94, BFH/NV 1995, 50).

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