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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: VIII B 63/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat trotz des ergebnislosen Ablaufs der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Frist zu Recht in der Sache selbst entschieden. Die Fristsetzung war unwirksam; sie war deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, unter II. 2. der Gründe).

Das Klagebegehren war im Zeitpunkt der Fristsetzung hinreichend bezeichnet. Zu den Umständen, die bei der Auslegung der Klageschrift zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere auch der Inhalt der Einspruchsentscheidung, die --wie hier-- in der Klageschrift genau bezeichnet ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie der Klageschrift in Fotokopie beigefügt ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Juli 1999 VIII R 56/98, BFH/NV 2000, 198, m.w.N.).

Das war hier der Fall. Es ist ohne Bedeutung, ob die Einspruchsentscheidung der Klage bereits von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) oder erst vom Beklagten und Beschwerdeführer (Beklagter) beigefügt wurde. Entscheidend ist, dass sie dem Gericht im Zeitpunkt der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO vorlag.

Aus der Klageschrift i.V.m. der Einspruchsentscheidung ergibt sich, dass die Klage wegen der Nichtgewährung von Kindergeld für das Kind X für die Monate November und Dezember 2000 erhoben wurde. Damit war das Klagebegehren unverwechselbar von anderen möglichen Streitpunkten abgegrenzt. Das reicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 1999 V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501, und vom 14. Juni 2001 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170).

2. Das Urteil des FG ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aufzuheben (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes).

Das FG darf die Verfahrensbeteiligten mit seiner Entscheidung zwar nicht überraschen; eine Überraschungsentscheidung liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Gesichtspunkte als maßgeblich herausstellt, die bisher nicht im Vordergrund standen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 10 a, m.w.N.). Die --fachkundigen--Prozessparteien müssen grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einrichten (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt 1995, 34).

Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Die voraussichtlich entscheidungserheblichen Rechtsfragen waren Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Dass das Gericht zunächst mit Gerichtsbescheid die Klage als unzulässig abgewiesen hat, ist ohne Bedeutung; dieser Bescheid gilt mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen (§ 90a Abs. 3 FGO). Die Klägerin hat in diesem Antrag und damit vor dem beiderseitigen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nochmals auf ihre von der Einspruchsentscheidung abweichende rechtliche Beurteilung hingewiesen. Der Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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