Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: VIII B 63/06
Rechtsgebiete: FGO, AO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
AO § 42 | |
EStG § 17 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erheben, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
2. Die Rüge der Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist nicht begründet. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Abweichung setzt u.a. voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, im Urteil des FG dieselbe Rechtsfrage wie in der Divergenzentscheidung entschieden wurde und die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48). Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG; eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen genügt nicht (BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790; vom 11. März 2003 VII B 208/02, BFH/NV 2003, 816, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben liegt eine Divergenz nicht vor, denn der Sachverhalt, der dem von den Klägern herangezogenen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 29. September 2004 12 K 72/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 712) zugrunde lag, ist mit dem des Streitfalles nicht vergleichbar.
a) Das FG Baden-Württemberg hat sein Urteil in EFG 2005, 712 maßgeblich darauf gestützt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall die Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers an einer Holdinggesellschaft auf seine damalige Ehefrau keine unentgeltliche Zuwendung gewesen sei, weil auch ein fremder Dritter zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr als 1 DM für die Geschäftsanteile bezahlt hätte. Das zeige sich auch daran, dass es aufgrund der schlechten Geschäftslage der GmbH zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem fremden Hauptgesellschafter gekommen sei, wobei der Kläger dessen Angebot, die Anteile für 1 DM zu erwerben, abgelehnt habe. Hinzu kommt, dass in dem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall in der Folge diverse Kapitalmaßnahmen bei der GmbH stattgefunden haben und es im November 1998 aufgrund der beabsichtigten Scheidung der an der GmbH beteiligten Ehegatten zu einer umfangreichen vertraglichen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen ist, in deren Rahmen die Anteile ca. zwei Jahre nach dem ersten Anteilserwerb zurück übertragen wurden. Im hier von der Vorinstanz entschiedenen Streitfall liegt der Sachverhalt indes gänzlich anders. Zum einen hat es sich nicht um eine bloße Holdinggesellschaft gehandelt, sondern um eine Bauträgergesellschaft mit eigenem aktiven Tätigkeitsbereich. Zum anderen ist die GmbH nach der Anteilsübertragung nicht noch über einen längeren Zeitraum hinweg weitergeführt worden, sondern gerade zwei Tage später, d.h. fast zeitgleich mit der Anteilsübertragung, stillgelegt worden. Bereits im Zeitpunkt der Anteilsübertragung --so die den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindende Würdigung des FG (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 118 Rz 39)-- war deshalb absehbar, dass eine weitere Aktivität der Gesellschaft nicht mehr geplant war. Dafür spricht auch, dass die Gewerbeabmeldung nach den bindenden Feststellungen des FG bereits ca. zehn Tage zuvor, nämlich am 18. Dezember 1998 erfolgt war. Dass fremde Dritte zu jenem Zeitpunkt überhaupt noch einen --ggf. noch so geringen-- Kaufpreis für die Geschäftsanteile gezahlt hätten, ist nicht erkennbar.
b) Unbeschadet dessen hat das FG in der Vorentscheidung auch keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu den Ausführungen des FG Baden-Württemberg in seinem Urteil in EFG 2005, 712 steht. Das FG München ist nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu dem Schluss gekommen, die Anteilsübertragung sei missbräuchlich i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO), weil wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe für den Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen seien. Durch den Abtretungsvorgang hätten die Beteiligten lediglich die steuerlichen Folgen des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erreichen wollen. Das FG Baden-Württemberg geht in seiner Entscheidung hingegen davon aus, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an seine Ehefrau keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO darstelle, weil § 17 EStG die Möglichkeit der Verlustrealisierung bei wesentlichen Beteiligungen vorsehe und Rechtsgeschäfte mit nahen Angehörigen nicht per se rechtsmissbräuchlich seien. Dem ist zwar zu entnehmen, dass das FG Baden-Württemberg in dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt einen Rechtsmissbrauch unter Hinweis auf die Besonderheiten des Einzelfalles (z.B. Weiterführung der Gesellschaft, diverse Kapitalmaßnahmen, Rückübertragung der Anteile) verneint hat; die Entscheidung kann aber nicht so verstanden werden, dass die Übertragung wertloser Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu einem symbolischen Preis von 1 DM an die Ehefrau unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Gestaltungsmissbrauch darstellen kann. Wenn das FG München im Streitfall nach Würdigung der Gesamtumstände mangels Erkennbarkeit jeglicher wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher nichtsteuerlicher Gründe für den Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile einen Rechtsmissbrauch bejaht, so liegt deshalb keine Abweichung von der Entscheidung des FG Baden-Württemberg in EFG 2005, 712 vor.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juli 2007 geltend macht, das angefochtene Urteil verstoße gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zu § 42 AO, kann der Senat dieses Vorbringen schon deshalb nicht berücksichtigen, weil es erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingegangen ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.