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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: VIII B 65/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115
FGO § 115 Abs. 2 n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 n.F.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative n.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- entspricht.

1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO n.F. in der Beschwerdebegründung dargelegt werden.

Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten über die Höhe des gemeinen Werts eines im Zuge der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Kommanditanteils vom Kläger (Kommanditisten) in das Privatvermögen überführten Teileigentums, das zuvor zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG gehörte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den gemeinen Wert des Teileigentums mit 350 300 DM an. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beruft sich demgegenüber auf das von ihm initiierte Gutachten des Dipl.-Ing. M, wonach der Verkehrswert des in Rede stehenden Objekts lediglich 290 000 DM betrage. Das Finanzgericht (FG) hat über den Wert des Objekts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Gutachterausschusses des Katasteramts H Beweis erhoben. Der Gutachterausschuss gelangte zu einem Verkehrswert von 384 000 DM. Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es führte u.a. aus, dass der vom FA angesetzte Verkehrswert nicht zu beanstanden sei. Er liege etwa 10 v.H. unter dem Betrag, den der Gutachterausschuss des Katasteramts H angesetzt habe. Dessen Wertermittlung, die von einem monatlichen Rohertrag von 2 993 DM ausgehe, begegne keinen durchgreifenden Bedenken, auch wenn der Kläger tatsächlich nur eine monatliche Miete von 2 000 DM erzielt habe.

Die dagegen vom Kläger in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen erschöpfen sich im Stil einer Revisionsbegründung in Ausführungen darüber, dass und warum das FG nicht dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten des Gutachterausschusses des Katasteramts H, sondern dem von ihm --dem Kläger-- vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. M habe folgen müssen.

Damit vermochte der Kläger einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO n.F. nicht substantiiert darzulegen.

a) Der Kläger hat sich in seiner Beschwerdebegründung weder ausdrücklich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. berufen noch hat er eine bestimmte Rechtsfrage formuliert, deren Beantwortung nach seiner Ansicht eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Seiner fallbezogenen Kritik an der angefochtenen FG-Entscheidung lässt sich auch nicht "zwischen den Zeilen" entnehmen, dass der Rechtssache eine über den Rahmen des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung einzuräumen sei, etwa dass die höchstrichterliche Klärung einer bestimmten Frage "mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle" erforderlich erscheine oder dass "sonstige Interessen der Allgemeinheit" in besonderem Maße berührt würden (vgl. z.B. Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 94; BTDrucks 14/3750, S. 43 f., und BTDrucks 14/4061, S. 9).

Zu dahin gehenden Ausführungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als die hier streitige Bewertung eines bestimmten Wirtschaftsguts maßgeblich von dessen konkreten und spezifischen Eigenschaften abhängt und sich daher primär nach den besonderen --individuellen-- Umständen des Einzelfalles richtet mit der Folge, dass sich die Bedeutung der hierbei zu treffenden Aussagen --zumindest in der Regel-- auf diesen konkreten Einzelfall beschränkt.

b) Der Kläger hat ferner weder behauptet noch auch nur ansatzweise darlegen können, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den Streitfall aus Gründen der Rechtsfortbildung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO n.F.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO n.F.) erforderlich sei oder dass der Vorinstanz ein Verfahrensmangel unterlaufen sei, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könne (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F.).

2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.

Ende der Entscheidung

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