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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2000
Aktenzeichen: VIII B 65/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war oder selbst fachkundig ist-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, weshalb diese Beweiserhebung sich dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238; vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 228).

Diesen Anforderungen entspricht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat lediglich gerügt, dass das FG unterlassen habe, die im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) angefallenen Prozesskosten des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) zu ermitteln und aus den vom Kläger insgesamt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemachten Prozesskosten herauszurechnen. Es fehlt jedoch an einem Vortrag, weshalb das --fachkundig vertretene-- FA nicht von sich aus die Ermittlung der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens vor dem BGH beantragt hat, nachdem es dem vom FG in der ersten mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vorschlag zur Aufteilung der Prozesskosten entnehmen konnte, dass das FG die Kosten des Revisionsverfahrens nicht gesondert ermitteln und aus dem geltend gemachten Gesamtbetrag herausrechnen würde. Zudem ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, weshalb sich dem FG die gesonderte Ermittlung der Prozesskosten des Revisionsverfahrens vor dem BGH --auch ohne besonderen Antrag des FA-- hätte aufdrängen müssen. Das FG hatte auf der Grundlage seines Berechnungsmaßstabs keinen Grund zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung; denn es bestimmte den Anteil der als Werbungskosten anzuerkennenden Prozesskosten allein nach dem Verhältnis des Streitwertes für die auf Aufrechterhaltung des zwischen den Hauptgesellschaftern geschlossenen Pool-Vertrags gerichteten Feststellungsanträge zu dem durchschnittlichen Gesamtstreitwert des Verfahrens, so dass es nach seiner Rechtsauffassung auf die gesonderte Ermittlung der Kosten des Revisionsverfahrens nicht ankam.

2. Das FA hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 1999 III B 107/98, BFH/NV 1999, 1307). Die grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die zu entscheidende Rechtsfrage, ihre Bedeutung für die Allgemeinheit sowie insbesondere auf ihre Klärungsbedürftigkeit sowie Klärungsfähigkeit eingeht (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 VIII B 50/98, BFH/NV 1999, 1220). Zur Begründung des allgemeinen Interesses reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, ebenso wenig aus wie der Vortrag, die Rechtsfrage sei bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das FA hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, wie Aufwendungen, die "zur Aufrechterhaltung einer die Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft ordnenden, (innen)gesellschaftsvertraglichen Regelung getätigt werden," zuzuordnen sind. Die Beschwerdebegründung legt indes nicht dar, inwieweit ein über den Einzelfall hinausgehendes, die Allgemeinheit berührendes Interesse an der Klärung dieser Frage besteht und warum sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Stattdessen führt das FA in seiner Beschwerdebegründung aus, dass das FG durchaus von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen sei, die der BFH für die Zuordnung von Aufwendungen, die sowohl die Ertragssphäre als auch den Vermögensstamm betreffen, aufgestellt habe; die danach gebotene Zuordnung habe das FG aber ohne Begründung im Einzelnen vorgenommen. Damit erhebt das FA im Ergebnis lediglich den --im Nichtzulassungsverfahren unbeachtlichen-- Vorwurf einer unzutreffenden Rechtsanwendung.

Das FA durfte auch nicht ausnahmsweise von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung absehen, weil sie offenkundig wäre. Offenkundigkeit ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage seit längerer Zeit in der Literatur kontrovers diskutiert, vom BFH noch nicht geklärt und für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1997 VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882). Es ist bereits nicht offenkundig, dass die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von Bedeutung sein könnte. Zudem fehlt es, soweit ersichtlich, an einer Diskussion in der Literatur, die die vom FA aufgeworfene Frage der Zuordnung von Aufwendungen betrifft, die zur Aufrechterhaltung einer die Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft ordnenden, (innen)gesellschaftsvertraglichen Regelung getätigt werden.

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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