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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: VIII B 66/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 6 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) auf. Die Frage, ob der Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Streitjahr 1999 verfassungsgemäß ist, ist durch die bereits vorliegende Rechtsprechung geklärt. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in seinem Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566) für das Jahr 1999 für ein Kind von unter 18 Jahren einen sozialhilferechtlichen monatlichen Mindestbedarf von 558 DM errechnet, was einem Jahresbedarf von 6 696 DM entspricht, und dabei einmalige Leistungen in Höhe von 852 DM jährlich berücksichtigt (vgl. unter II.2.d.bb der Gründe). Der Betrag von monatlich 558 DM ist niedriger als der Freibetrag von monatlich 576 DM für das Streitjahr 1999. Der VI. Senat hat bei der Ermittlung dieses Betrages die Grundsätze angewendet, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen verschiedenen und im Einzelnen zitierten Entscheidungen für die Errechnung des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs eines Kindes aufgestellt hat. Dass Sozialhilfeempfänger ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher Umstände insgesamt Leistungen erhalten können, deren Höhe den gesetzlichen Freibetrag übersteigt, ist unerheblich, weil sich der Gesetzgeber bei der erforderlichen Typisierung am Normalfall und den gewöhnlich anfallenden Aufwendungen orientieren darf (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 1 BvL 8/85, BVerfGE 90, 226).
2. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auch nicht zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
Die zur steuerlichen Berücksichtigung des Kinderbetreuungs- und erziehungsbedarfs aufgeworfenen Fragen sind durch Beschluss des 2. Senats des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) geklärt.
Es stellen sich auch keine klärungsbedürftigen Fragen im Zusammenhang damit, dass das BVerfG die Weitergeltung der als verfassungswidrig erklärten Normen (§ 33c Abs. 1 bis 4 EStG, § 32 Abs. 7 EStG) bis zum 31. Dezember 1999 bzw. 31. Dezember 2001 angeordnet hat. Dazu hat die 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG bereits mit dem vom Finanzgericht zitierten Beschluss vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 723, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 219) ausgeführt: Die in dem Beschluss in BVerfGE 99, 216 für verfassungswidrig erklärten Normen seien die rechtmäßige Grundlage für Entscheidungen, weil der 2. Senat ausdrücklich die Weitergeltung der als verfassungswidrig erkannten Vorschriften angeordnet habe. Die Anordnung der Weitergeltung der Vorschriften bedeute, dass die Fachgerichte diese Vorschriften bis zum Ablauf der entsprechenden Frist anzuwenden und ihren Entscheidungen weiterhin zugrunde zu legen hätten. Die Einbeziehung der übrigen Eltern könne erst durch eine entsprechende Neuregelung des Gesetzgebers, zu der dieser verpflichtet worden sei, erreicht werden. Bis zum Ablauf der jeweiligen Frist sei das bisherige Recht als Übergangsrecht hinzunehmen (vgl. BVerfG in NJW 2000, 723; HFR 2000, 2129, unter B.I.1.a der Gründe).
Angesichts der eindeutigen Aussage, dass das bisherige Recht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist hinzunehmen und anzuwenden sei, ist entgegen der Auffassung der Kläger ein Spielraum für behördliche Billigkeitsentscheidungen und deren Konkretisierung durch die Gerichte nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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