Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: VIII B 66/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 114
FGO § 114 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 22. Februar 2008 14 V 4040/07 die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Gewinnfeststellungsbescheide 2004 und 2005, hilfsweise einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Dagegen hat der als Steuerberater tätige Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ohne nähere Begründung mit Schriftsatz vom 14. März 2008 Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht statthaft und der Beschluss des FG unanfechtbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2008 X B 32/08, nicht veröffentlicht --n.v.--).

1. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie ausdrücklich in der Entscheidung oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.; vom 2. November 2007 VII B 175/07, n.v.).

Vorliegend hat das FG die Beschwerde erkennbar nicht zugelassen, sondern im Gegenteil in dem angefochtenen Beschluss auf die Unanfechtbarkeit gemäß § 128 Abs. 3 FGO ausdrücklich hingewiesen.

Auf den Hinweis im Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 7. April 2008 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine weitere Erklärung mehr abgegeben.

2. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen i.S. des § 128 Abs. 3 FGO nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück