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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.03.2003
Aktenzeichen: VIII B 67/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat weder gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts verstoßen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert die Entscheidung des Streitfalles die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
1. Der Sachverhalt, den das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entspricht dem eigenen Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Seite 3 f. der Klagebegründung vom 5. Juli 2001. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Richter den Sachverhalt vorgetragen. In dem Protokoll ist nicht festgestellt, dass die Klägerin irgendwelche Anträge zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erhebung von Beweisen gestellt hat. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb sich dem Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen sollen. Tatsächlich ist das Gericht bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen, dass die Klägerin im Wesentlichen nur für ihre Gesellschafterin P und lediglich in einem weiteren Fall für eine Hausverwaltung tätig geworden sei.
2. Die Entscheidung des Streitfalles erfordert auch nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass eine gewerbliche Tätigkeit (§ 2 des Gewerbesteuergesetzes, § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) auch bei einem Tätigwerden für nur einen Auftraggeber vorliegen kann (vgl. Urteile vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24, unter II.5. der Gründe; vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, unter B.III.4.a und b der Gründe, m.w.N.; vom 16. Mai 2002 IV R 94/99, BFHE 199, 261, BStBl II 2002, 565, unter 1.b. der Gründe).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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