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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.1998
Aktenzeichen: VIII B 67/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Urteil vom 28. Mai 1998 abgewiesen.
Das Urteil wurde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juni 1998, den Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen am 15. Juni 1998 zugestellt.
Die Bevollmächtigten des Beigeladenen haben mit Schreiben vom 14. Juli 1998 für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 22. Juli 1998 hat der Senatsvorsitzende auf den verspäteten Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist verspätet eingelegt worden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim FG einzulegen.
Die Frist begann mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils am 12. Juni 1998 an die Bevollmächtigte der Klägerin und endete am 13. Juli 1998. Die am 15. Juli 1998 beim FG eingegangene Beschwerde ist danach verspätet erhoben worden.
Wird das Urteil des FG mehreren Prozeßbevollmächtigten zu verschiedenen Zeitpunkten zugestellt, so ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist die erste Zustellung maßgebend (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28. Januar 1991 IX B 46/90, BFH/NV 1991, 612).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zurückzuweisen, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO einzuhalten.
Ende der Entscheidung
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