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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: VIII B 68/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. a) In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schlüssig darzulegen. Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muss, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob "die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht eines Steuerpflichtigen eine ex-ante-Betrachtung (erfordert), die auf die voraussichtliche und nicht die tatsächliche Betriebsdauer abstellt".
In diesem Zusammenhang hätte es näherer Ausführungen der Klägerin darüber bedurft, aus welchen Gründen die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage trotz der vorhandenen umfänglichen BFH-Rechtsprechung zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766 f.; BFH-Urteile vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424, unter 2. der Gründe; vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, 516; vom 5. Mai 1988 III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 778, unter 2. der Gründe; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2. der Gründe; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. b der Gründe; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, unter 2. der Gründe; vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, unter II. 1. b, cc der Gründe; vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866; vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; vom 11. Dezember 1997 IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950, 951; vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947, 950; weitere Nachweise bei Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 15 Rz. 25 ff.) weiterhin der höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Hierzu wäre insbesondere eine intensive Auseinandersetzung mit der bereits existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich und darzulegen gewesen, warum die dort entwickelten Grundsätze eine (zweifelsfreie) Beantwortung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage nicht ermöglichten. Daran fehlt es im Streitfall.
Hätte sich die Klägerin mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt, hätte sie feststellen können, dass die von ihr herausgestellte Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist. So heißt es beispielsweise schon im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 766 f., dass für die Beantwortung der Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht "nicht auf das Ergebnis der Vermögensnutzung eines oder weniger Jahre ..., sondern auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung ..." abzustellen sei und dass die Beantwortung dieser Frage "eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung (erfordere), wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können ... Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (...). Dabei ist auch zu bedenken, dass bei einer Tätigkeit Gewinnabsicht später einsetzen oder wegfallen kann mit den Folgen, dass eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit entsprechend später beginnt oder wegfällt (...)".
Diese Grundsätze hat der BFH in vielen weiteren Entscheidungen bestätigt. Aus ihnen ergibt sich ohne weiteres, dass das Finanzgericht (FG) bei der Frage, ob die Klägerin in den Streitjahren 1990 und 1991 die Absicht verfolgte, einen (Total-) Gewinn zu erzielen, entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung, wonach es offenbar allein auf die Prognose zu Beginn der Tätigkeit der Klägerin im Jahr 1980 ankommen soll, auch den Umstand berücksichtigen durfte und musste, dass die Klägerin im Zeitraum zwischen 1980 und 1989 erhebliche Verluste erwirtschaftet hatte.
Auch soweit die Beschwerdebegründung der Klägerin auf eine Kritik an den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten --oben skizzierten-- Grundsätzen hinausläuft, wird sie den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht gerecht. Hierzu wären substantiierte Ausführungen darüber geboten gewesen, welche gewichtigen und vom BFH bislang noch nicht bedachten Einwände in der Literatur und/oder Rechtsprechung der FG gegen die Judikatur des BFH erhoben würden, die eine erneute Befassung des BFH mit dem Problem erforderlich machten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N.). Auch daran fehlt es im Streitfall.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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