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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2007
Aktenzeichen: VIII B 68/07
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 162 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) die Voraussetzungen der von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
2. Die Rüge unterlassener Sachverhaltsaufklärung ist nicht schlüssig vorgetragen. Die fachkundig vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag zur Vernehmung der Frau X als Zeugin gestellt. Derjenige Beteiligte, der keine Beweisanträge stellt und die mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, übt einen sog. Rügeverzicht aus (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschlüsse des Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 33, m.w.N.).
Offenbleiben kann, ob ausgehend von der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) --etwa zum Erfordernis klar nachweisbarer Vereinbarungen bei Treuhandverhältnissen-- die Zeugenvernehmung überhaupt geeignet gewesen wäre, eine andere Entscheidung des FG herbeizuführen.
3. Der in zweifacher Hinsicht geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen behaupteter greifbarer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
a) Was das angebliche Übergehen der Vorschrift des § 162 der Abgabenordnung (AO) angeht, ist diese Vorschrift nicht offensichtlich einschlägig. Das FG ist in seinem Urteil offenkundig davon ausgegangen, die Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen zutreffend ermitteln zu können. Unter diesen Umständen bestand nach der Tatsachenwürdigung durch das FG kein Raum für eine Schätzung, ohne dass dies im Urteil noch ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen.
Selbst wenn man aber in den Ausführungen des FG der Sache nach eine Schätzung erkennen wollte, wäre dann die maßgebliche Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO nicht übergangen, sondern gerade angewendet worden.
Jedenfalls ist angesichts der ausführlichen Urteilsgründe zur Höhe der anzusetzenden Kapitaleinkünfte keine greifbare Rechtswidrigkeit im Sinne einer willkürlichen Entscheidung zu erkennen.
b) Auch die Ausführungen zur Versäumung der Einspruchsfrist wegen Einkommensteuer 1996 und zur Nichterfüllung der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen nicht zu einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung. Der Einwand der Kläger, ihr (zweites) Einspruchsschreiben wegen Einkommensteuer 1995 hätte als Einspruch wegen 1996 ausgelegt werden müssen, richtet sich gegen die vom FG vorgenommene rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände und kann keine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begründen (s. schon zu II.1. der Gründe dieses Beschlusses).
Ende der Entscheidung
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