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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.2000
Aktenzeichen: VIII B 69/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Die Klägerin hat zum einen die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1985 I B 48/85 und I R 211/85, BFH/NV 1987, 447, unter 1. der Gründe). Zum anderen ist die Klägerin bei Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch eine der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Personen --Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer-- vertreten worden, so dass ihre Prozesshandlung nicht wirksam geworden ist. Dieser Mangel der Vertretung ist nicht durch die nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeeinlegung durch den Prozessbevollmächtigten geheilt worden, da dessen Genehmigungsschreiben erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO eingegangen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juni 1993 VII R 5/93, BFH/NV 1994, 333; vom 6. Oktober 1993 II B 112/93, BFH/NV 1994, 651).
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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