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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: VIII B 69/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 251 | |
ZPO § 251 Abs. 1 Satz 1 | |
EStG § 15a Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Nach dieser Vorschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dies erfordert u.a., dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingeht (vgl. --m.w.N. aus der Rechtsprechung-- Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61). Hierzu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und darlegt, weshalb diese trotz der vorliegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) noch nicht als geklärt betrachtet werden könne (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304). Ein bloßes Umschreiben des Prozessstoffes oder der Hinweis auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte, die nach Ansicht des Beschwerdeführers im Rahmen einer Revisionsentscheidung zu berücksichtigen wären, ist hierfür nicht ausreichend; gleiches gilt für das Vorbringen, beim BFH seien weitere, ähnlich gelagerte Revisionsverfahren anhängig (Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 62).
2. Der Beschwerdeschrift kann auch nicht die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels entnommen werden.
Der Vortrag, das Finanzgericht (FG) sei verpflichtet gewesen, gemäß § 251 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zum einen enthält er weder Ausführungen dazu, ob --wie nach § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich-- auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt hat, das Verfahren ruhen zu lassen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. November 1996 VIII B 107/95, BFH/NV 1997, 578), noch --sofern dies der Fall gewesen sein sollte--, ob das FA einen solchen Antrag - ggf. durch schlüssiges Verhalten - widerrufen hat (zum freien Widerrufsrecht bis zur Entscheidung des Gerichts über die Verfahrensruhe vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 58. Aufl., § 251 Rz. 4; Thomas/ Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 22. Aufl., § 251 Rz. 2; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 1976, § 251 A I a; s. auch BFH-Beschluss vom 29. November 1991 III R 207/90, BFH/NV 1992, 610). Hinzu kommt, dass das FG die Anordnung der Verfahrensruhe deshalb nicht mehr für zweckmäßig erachtete, weil es aus dem Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 78/97 (BFHE 187, 227, BStBl II 1999, 163, betr. Darlehenszinsen als Sonderbetriebseinnahmen) geschlossen hat, dass auch (in Verlustjahren zu entrichtende) Tätigkeitsvergütungen eines Kommanditisten als Sonderbetriebseinnahmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nicht zu den Gewinnen aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft i.S. von § 15a Abs. 2 EStG gehörten. Demgemäß wäre es zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels auch erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander setzt. Der Hinweis der Beschwerdeschrift, im Unterschied zu Krediten "fehle es bei Tätigkeitsvergütungen an Sonder(betriebs)vermögen", genügt hierfür nicht; er ist zudem materiell-rechtlich unzutreffend (zu den Aktiva der Sonderbilanzen s. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 15 Rz. 560; vgl. zu den Streitfragen des finanzgerichtlichen Verfahrens auch Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98, BFHE 187, 235, BStBl II 1999, 284; vom 23. Februar 1999 VIII R 29/98, BFHE 188, 146, BStBl II 1999, 592).
Im Übrigen sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses ab.
Ende der Entscheidung
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