Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.2000
Aktenzeichen: VIII B 71/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 86 Abs. 1
FGO § 86 Abs. 2
AO 1977 § 30
AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1
AO 1977 § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, da die Kläger einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig bezeichnet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger sinngemäß rügen, dass das Finanzgericht (FG) ein einem anderen Besteuerungsverfahren entnommenes Schreiben seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe, wird ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig dargelegt. Denn aus § 86 Abs. 1 FGO folgt, dass Behörden über die Pflicht zur Übersendung der den Streitfall betreffenden Akten (§ 71 Abs. 2 FGO) hinaus auch zur Vorlage weiterer Urkunden und Akten grundsätzlich verpflichtet sind, so dass Akten oder Urkunden, die Dritte betreffen, vorbehaltlich des Steuergeheimnisses i.S. von § 30 der Abgabenordnung (AO 1977) oder weiterer schützenswerter Güter i.S. von § 86 Abs. 2 FGO in das Finanzgerichtsverfahren einbezogen werden dürfen.

2. Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, dass mit der Einbeziehung des im Namen der X-GmbH (GmbH) vom Prozessbevollmächtigten gefertigten Schreibens vom 19. Oktober 1992 in das Verfahren der Kläger das Steuergeheimnis gemäß § 86 Abs. 1 FGO i.V.m. § 30 AO 1977 verletzt worden sei und daher das FG an einer Verwertung des Schreibens bei der rechtlichen Beurteilung der Aufwendungen des Klägers für die Aufstockung seiner stillen Beteiligung an der GmbH gehindert gewesen sei. Zwar kann ein Berichterstatter in Fällen, in denen durch die Übersendung von Steuerakten das Steuergeheimnis verletzt wird und er hierdurch eine unzulässige Information erhält, an einer Verwertung dieser unzulässigen Information gehindert sein (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 25. Juli 1994 X B 333/93, BFHE 174, 491, BStBl II 1994, 802, unter 3. der Gründe). Im Streitfall sind aber Umstände, aus denen sich eine Verletzung des Steuergeheimnisses durch eine Einbeziehung des Schreibens vom 19. Oktober 1992 ergeben könnte, nicht schlüssig vorgetragen worden. Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass die in dem Schreiben genannten Verhältnisse --ausweislich der Beschwerdebegründung waren dies die Aktivierung des laufenden Geschäftsbetriebs sowie die Verkaufsbemühungen hinsichtlich der GmbH-Filialen-- dem FG oder der Klägerseite im Zeitpunkt der Einführung des Schreibens durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in die mündliche Verhandlung noch unbekannt waren und damit durch das FA offenbart wurden (§ 30 Abs. 2 AO 1977). Zum anderen ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine Umstände, die erkennen ließen, dass eine etwaige Offenbarung der in dem Schreiben genannten Verhältnisse der GmbH, die die Aufstockung der stillen Beteiligung des Klägers betreffen, nicht der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen gedient hätte und damit nicht nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 1977 gerechtfertigt gewesen wäre.

3. Soweit die Kläger schließlich rügen, dass das FG die in dem Schreiben vom 19. Oktober 1992 enthaltenen Informationen falsch interpretiert habe, handelt es sich um Einwendungen gegen die Beweiswürdigung und damit gegen die Anwendung materiellen Rechts, die die Zulassung wegen eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht rechtfertigen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. September 1997 X B 92/96, BFH/NV 1998, 472).

4. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



Ende der Entscheidung

Zurück