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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2002
Aktenzeichen: VIII B 71/02
Rechtsgebiete: AO 1977, EStG, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 41
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof (BGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) und ihm folgend im Streitfall das Finanzgericht (FG) den Begriff der Zahlungsunfähigkeit unterschiedlich auslegen bzw. definieren, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht berührt, wenn --wie im Streitfall-- Begriffe in einem unterschiedlichen Regelungsinhalt verwendet werden und deshalb auch nicht nach denselben Prinzipien auszulegen oder zu definieren sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 12. März 1987 GmS-OGB 6/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2571). Die Frage, ob ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit i.S. des § 17 Abs. 2 der Insolvenzordnung vorliegt, hat eine andere Zielrichtung als die Frage, ob eine Gutschrift einen Zufluss im Hinblick darauf bewirkt, dass der Schuldner auch einem entsprechenden Auszahlungsbegehren entsprochen hätte.

2. Mit seiner Rüge, der BFH setze sich in Widerspruch zum geltenden Zivilrecht, weil er rechtlich nicht wirksame Vorgänge der Besteuerung zugrunde lege, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt, zumal er sich nicht mit § 41 der Abgabenordnung (AO 1977) auseinander gesetzt hat.

3. Auch soweit der Kläger vorträgt, die Rechtsprechung des BFH zum Zufluss von Scheinrenditen verletze ihn in seinem Recht auf Eigentum gemäß Art. 14 des Grundgesetzes (GG) und sei willkürlich i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG, hat er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig geltend gemacht. Der Senat hat sich in seinem den Streitfall betreffenden Beschluss vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01 (BFH/NV 2001, 1119, unter II. 2. b cc) im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eingehend mit der Frage des Zuflusses der Einnahmen, der objektiven Bereicherung des Klägers und damit auseinander gesetzt, dass es sich bei dem Forderungsausfall um einen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes irrelevanten Vermögensverlust des Klägers handelt. Der Kläger hat sich in der Beschwerdeschrift mit diesen Ausführungen nicht substantiiert auseinander gesetzt, sondern lediglich pauschal eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung geltend gemacht.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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