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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: VIII B 73/01
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 4a |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Frage, ob kreditfinanzierte Gewinnausschüttungen einer GmbH & Co. KG an ihre Kommanditisten wie Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft zu behandeln sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie betrifft zwar nicht auslaufendes Recht; denn ihre Beantwortung ist auch für die ab dem Veranlagungszeitraum 1999 geltende Regelung des Schuldzinsenabzugs in § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) von Bedeutung (zum unveränderten Entnahmebegriff vgl. u.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 22. Mai 2000, BStBl I 2000, 588, Rz. 8, 30 f.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 4 Rz. 529 und § 15 Rz. 430, m.w.N.). Die Frage lässt sich aber ohne weiteres nach den bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beantworten. Die steuerrechtliche Beurteilung einer GmbH & Co. KG als Personengesellschaft ist seit langem geklärt; das gilt auch für die GmbH & Co. KG in der Form einer Publikums-KG (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. I. und II. der Gründe). Dementsprechend sind die "Gewinnausschüttungen" an die Kommanditisten wie Barentnahmen durch diese aus dem Gesellschaftsvermögen zu behandeln. Die Rechtsprechung zur kreditfinanzierten Entnahme von Wirtschaftsgütern bei Einzelunternehmern, die den Abzug der Schuldzinsen für die Kredite als Betriebsausgaben nicht zuließ (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, m.w.N.), gilt auch für Personengesellschaften (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1999 VIII R 42/98, BFHE 190, 398, BStBl II 2000, 390, unter II. 1. der Gründe, m.w.N., und --zur Belastung des Kontokorrentkontos-- vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511, m.w.N.) und sie gilt unabhängig davon, ob eine Sach- oder eine Geldentnahme vorliegt (vgl. etwa --für Einzelunternehmer-- die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, und in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, sowie --für Personengesellschaften-- BFH-Urteil in BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511); das ist --soweit ersichtlich-- unstreitig (vgl. dazu etwa Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 430 a.E., m.w.N.).
2. Es bedarf auch keiner Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Insbesondere weicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht von dem Urteil eines anderen FG ab (zu den im Rahmen des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zu berücksichtigenden Divergenzentscheidungen vgl. u.a. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 71).
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des FG des Landes Brandenburg vom 12. Juli 2000 2 K 1417/98 G, E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 986) betrifft einen anderen und mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang von Darlehensaufnahme und Renovierungsarbeiten schloss im Falle dieses Urteils die Annahme aus, der Kredit sei zur Finanzierung der Entnahme aufgenommen worden. Der BFH hat es in seiner dieses Urteil aufhebenden Entscheidung vom 29. August 2001 XI R 74/00, BFH/NV 2002, 188 zudem nicht genügen lassen, dass dieser Zusammenhang lediglich durch die Absicht des Steuerpflichtigen hergestellt wird, die Aufwendungen mit Fremdmitteln zu finanzieren, die tatsächliche Verwendungsreihenfolge des Einsatzes von Fremd- und Eigenmitteln dieser Absicht aber nicht entspricht. An der in diesem Sinne eindeutigen und für die Abziehbarkeit der Zinsen als Betriebsausgabe entscheidenden Zuordnung (dazu u.a. BFH-Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 2. der Gründe) fehlt es im Streitfall hinsichtlich der über das Kontokorrentkonto abgewickelten und vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht als Betriebsausgaben berücksichtigten Zahlungen.
Die Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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