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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: VIII B 73/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 74 | |
FGO § 76 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe es fälschlicherweise für erwiesen angesehen, dass er den Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung verwirklicht habe, macht er lediglich im Stile einer Revisionsbegründung einen materiell-rechtlichen Fehler des FG geltend. Das reicht für die schlüssige Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.
Soweit der Kläger eine Verletzung der finanzgerichtlichen Hinweispflicht rügt, fehlt jegliche Darlegung, inwieweit der Vorsitzende oder der Berichterstatter bei dem FG ihre Prozessfürsorgepflicht verletzt haben könnten. Sollte mit dieser Rüge eine Verletzung der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO gemeint sein, hätte es insbesondere der Angabe bedurft, welche Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen und warum der Kläger derartige Beweise nicht von sich aus angeboten hat (vgl. dazu etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842).
Der Kläger hat auch den behaupteten weiteren Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO wegen eines möglichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens, zu der das FG nur in Ausnahmefällen verpflichtet wäre (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 15. September 2000 V B 78/00, BFH/NV 2001, 198, m.w.N.), käme allenfalls dann in Betracht, wenn ein solches Verfahren schon anhängig gewesen wäre. Die Beschwerde enthält dazu keinen hinreichend substantiierten Vortrag.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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