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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: VIII B 73/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie ist deshalb zu verwerfen.
Innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde haben die Kläger im Wesentlichen lediglich geltend gemacht, dass die im finanzgerichtlichen Verfahren zu beurteilende Rechtsfrage (Anerkennung des Werbungskostenabzugs für eine Vorfälligkeitsentschädigung) von der Vorinstanz unzutreffend entschieden worden und die Problematik für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von Bedeutung sei. Dies genügt --insbesondere mit Rücksicht auf die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)-- nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Zwar weisen die Kläger --in einem weiteren Schriftsatz-- zu Recht darauf hin, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (hier: 19. April 2004) das BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 34/01 (BFH/NV 2004, 1091) bekannt geworden sei, mit dem der IX. Senat seine bisherige Rechtsprechung teilweise geändert habe. Auch dies vermag indes die Revisionszulassung im anhängigen Verfahren nicht zu begründen, da --wie ausgeführt-- die Nichtzulassungsbeschwerde nicht den formellen Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 1995 VIII B 105/94, BFH/NV 1995, 808; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 55 a.E.). Es muss deshalb auch offen bleiben, ob das Urteil in BFH/NV 2004, 1091 mit Weiterungen für den Werbungskostenabzug von Vorfälligkeitsentschädigungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen verbunden sein könnte.
Ende der Entscheidung
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