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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: VIII B 73/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie war deshalb zu verwerfen.
1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --der S-KG--, es bedürfe der höchstrichterlichen Klärung, ob ein Gebäude, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine Betriebskapitalgesellschaft (hier: S-GmbH) vermietet werde, jedoch weder für deren Bedürfnisse hergerichtet oder gestaltet worden noch für deren Geschäftstätigkeit von wirtschaftlicher Bedeutung sei (sog. "Allerweltsgebäude"), eine wesentliche Betriebsgrundlage sein könne, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (§§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dies bereits deshalb, weil das Finanzgericht (FG) --im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621)-- davon ausgegangen ist, dass das vermietete und für Verlagszwecke errichtete Gebäude für den Betrieb der S-GmbH (Verlag und Druckerei) von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war. Zu Recht hat es hierbei auch den Umstand als unerheblich angesehen, dass das Gebäude teilweise für andere Zwecke genutzt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2000 VIII B 18/99, BFH/NV 2001, 438).
2. Nicht durchzugreifen vermag ferner der Vortrag, die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung die in der mündlichen Verhandlung übergebene Aktennotiz, mit der der Zuschnitt sowie die Nutzung des vermieteten Grundstücks beschrieben worden sei, unberücksichtigt gelassen und deshalb seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Ausführungen sind bereits deshalb unsubstantiiert, weil jeglicher Anhalt dafür fehlt, dass das FG die Erläuterungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen habe; vielmehr stützt sich das finanzgerichtliche Urteil ausdrücklich "auf die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung". Die Einlassungen der Klägerin zielen mithin auf eine unzutreffende Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese ist jedoch revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und deshalb der Prüfung im Rahmen einer Verfahrungsrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entzogen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, m.w.N.).
3. Schließlich kann auch der Vortrag, der Frage, ob die Gewebeertragsteuer mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar sei, komme im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21. April 2004 4 K 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1065) grundsätzliche Bedeutung zu, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Schlüssigkeit einer solchen Rüge nicht nur die Behauptung des Verfassungsverstoßes, sondern --woran es im anhängigen Verfahren fehlt-- zudem Darlegungen dazu voraus, dass eine normverwerfende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1998 IV B 134/97, BFH/NV 1999, 590; vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657; vom 3. August 1999 VIII B 79/98, BFH/NV 2000, 222, m.w.N.; vgl. auch zur Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO BFH-Beschluss vom 5. April 2005 IV B 96/03, BFH/NV 2005, 1564).
Ende der Entscheidung
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