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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2002
Aktenzeichen: VIII B 75/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 |
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --die X-GmbH & Co. KG-- hat es versäumt, den Antrag auf Fristverlängerung nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO; hier: 6. Mai 2002) zu stellen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, da dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht entnommen werden kann, dass dieser i.S. von § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist zu wahren (zur Zurechnung des Verschuldens vgl. § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
Soweit der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002 ausgeführt hat, der in Kopie beigefügte Verlängerungsantrag vom 29. April 2002 sei "lt. Postausgangsbuch am gleichen Tag zur Post gegeben (worden)", genügt dies nicht den Begründungserfordernissen des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO. Zwar soll mit diesem Vortrag offensichtlich ein nicht zu vertretender Verlust bei der Postbeförderung geltend gemacht werden. Für eine schlüssige Darlegung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen wäre jedoch erforderlich gewesen, dem Gericht nicht nur eine Kopie des "Postausgangsbogens für April 2002" einzureichen, sondern die näheren Umstände des Absendens des Verlängerungsantrags und der Postausgangskontrolle glaubhaft darzulegen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1996 I R 103/95, BFH/NV 1996, 630; vom 25. April 2001 I B 119/00, juris; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 56 Rz. 36).
Ende der Entscheidung
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