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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: VIII B 76/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 64 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663, m.w.N., ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O.). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497, sowie vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Denn mit der Behauptung, angesichts der Besonderheiten der familiären und häuslichen Situation der Klägerin, ihres Ehemannes und ihrer gemeinsamen Tochter sei es nicht angebracht, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf das Obhutsprinzip abzustellen, wird keine über den hier zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung dargelegt, vielmehr rügt die Klägerin im Ergebnis die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung; darauf kann die Zulassung der Revision jedoch nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70).

c) Dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert, hat die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist vornehmlich in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51), oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41, m.w.N.). Substantiierten Vortrag in diesem Sinne enthält die Beschwerdeschrift nicht. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des BFH zum Obhutsprinzip des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG zugrunde gelegt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713; vom 26. August 2003 VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324; vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934) und das Kindergeld der Klägerin deshalb nicht zuerkannt, weil ihre Tochter seit dem 1. September 1999 nicht mehr in ihren Haushalt, sondern in den ihres Ehemannes aufgenommen war. In diesen Entscheidungen hat sich der BFH ausführlich mit dem Obhutsprinzip gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG auseinander gesetzt und u.a. auch deutlich gemacht, dass an der Verfassungsmäßigkeit des Obhutsprinzips keine Zweifel bestehen, weil es der Lebenserfahrung Rechnung trägt, dass derjenige am meisten mit dem Kindesunterhalt belastet ist, der das Kind betreut, erzieht und versorgt (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 60/99, BFH/NV 2004, 320, m.w.N.). Außerdem dient die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit der Verfahrensvereinfachung, weil sich diese im Regelfall leicht feststellen lässt (BFH-Beschluss vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137). Gewichtige Argumente, die der BFH bislang nicht erwogen hat und die dazu führen könnten, dass er diese Rechtsprechung revidiert, sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.



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