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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: VIII B 76/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Streitfall wirft keine klärungsbedürftigen neuen Rechtsfragen auf. Die Frage, ob die subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung) erfüllt sind, betrifft die Würdigung des Sachverhalts, die dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz obliegt und stets nur im Einzelfall in Bezug auf den jeweiligen Steuerpflichtigen geprüft werden kann. Sie entzieht sich einer Verallgemeinerung und ist daher auch für eine Mehrzahl von Steuerpflichtigen, die Kapital bei einer bestimmten ausländischen Zentralbank angelegt haben, nicht notwendigerweise einheitlich zu entscheiden. Dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Tatsachenwürdigung des FG für unrichtig halten, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) kommt nicht in Betracht. Da die FG die subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung jeweils einzelfallbezogen festzustellen haben, ist es für den Streitfall unerheblich, wenn ein anderer Senat des FG --wie die Kläger vortragen-- im Verfahren eines anderen Steuerpflichtigen die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung verneint haben sollte.
Ende der Entscheidung
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