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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: VIII B 77/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Verschulden des Vertreters (Prozessbevollmächtigten) dem Vertretenen nicht nur bei verschuldeter Fristversäumung in dessen Steuerverfahren (§ 110 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung --AO 1977--), sondern auch in dessen Klageverfahren zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; BFH-Urteil vom 10. August 1977 II R 89/77, BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769, und dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Tz. 19). Die Verschuldenszurechnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 20. April 1982 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253). Das gilt auch für weisungswidriges Verhalten des Prozessbevollmächtigten (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 2. Dezember 1987 IVb ZB 125/87, Versicherungsrecht --VersR-- 1988, 526) und nach herrschender Meinung für jede Form des Verschuldens (vgl. u.a. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 233 Rz. 13; einschränkend u.a. für vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch den Prozessbevollmächtigten Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 85 Rz. 13 mit Streitstand). Die Beschwerde hätte sich mit dieser Rechtsprechung und den im Schrifttum vertretenen Meinungen auseinander setzen müssen (vgl. dazu näher Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, 33, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Die vom Amtsgericht ... -Insolvenzgericht- mit Beschluss vom 5. November 2004 angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung hat keine Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens zur Folge. Denn das Insolvenzgericht hat dem Kläger kein allgemeines Verfügungsverbot über sein Vermögen, sondern nur einen Zustimmungsvorbehalt auferlegt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 I B 30/03, BFH/NV 2003, 1434).



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