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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: VIII B 77/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 321a |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
1. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) diese in seiner Entscheidung zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2002 VIII B 179/02, BFH/NV 2003, 489). Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, gegen den Beschluss sei kein Rechtsmittel gegeben, weil die Beschwerde nicht zugelassen worden sei.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2001 I B 108/01, BFH/NV 2002, 524; Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 489).
2. Die Beschwerde ist auch nicht in eine an das FG gerichtete Gegenvorstellung entsprechend § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO auszulegen oder umzudeuten. Dem steht die Eindeutigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs entgegen. Die durch einen Steuerberater vertretene Antragstellerin hat aus-drücklich Beschwerde eingelegt. Zudem ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2002 VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309, m.w.N.).
3. Auch als "außerordentliche" Beschwerde kommt der Rechtsbehelf nicht in Betracht. Denn eine solche ist im Finanzgerichtsverfahren seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die ZPO nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 5. Juni 2003 I B 35/03, BFH/NV 2003, 1431).
Ende der Entscheidung
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