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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: VIII B 77/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Urteilszustellung zu begründen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FGO). Das Urteil vom 15. Dezember 2006 wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 21. April 2007 zugestellt. Die Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO endete mit Ablauf des 21. Juni 2007, einem Donnerstag (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), die Beschwerdebegründung ging beim Bundesfinanzhof (BFH) aber erst am 28. Juni 2007 und damit verspätet ein.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war den Klägern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten; das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sie sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

a) Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter --wie im Streitfall die Kläger-- auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h. dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen dafür getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2001 VIII R 9/00, BFH/NV 2002, 43; vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, m.w.N.; vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589). Der Prozessbevollmächtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der maßgeblichen Frist für die Einlegung bzw. Begründung eines Rechtsmittels einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft überlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2000 VII ZR 320/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 297). Dazu gehört auch der Vortrag, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 VII B 150/01, BFH/NV 2002, 795).

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger, mit dem er ein Organisationsverschulden ausschließen möchte, unschlüssig. Insbesondere reicht die bloße Behauptung, er könne sich bei seinen gut ausgebildeten und erfahrenen Kanzleiangestellten darauf verlassen, dass die Fristen richtig eingetragen und ihm die Akten rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt würden, nicht aus, ein Organisationsverschulden auszuschließen. Denn aus diesem Vorbringen erschließt sich weder, durch welche Maßnahmen der Prozessbevollmächtigte gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden, noch wie seine Anordnungen zur Notierung und Kontrolle der Fristen im Einzelnen konkret aussehen und wann und wie die Fristen in das Fristenkontrollbuch eingetragen werden bzw. ob eine Vorfristkontrolle besteht und wie diese ggf. beschaffen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1489). Überdies ist dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen, wann und wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 795). Insgesamt kann der Senat daher nicht beurteilen, ob tatsächlich ein entschuldbares Büroversehen des Mitarbeiters oder vielmehr ein Organisationsmangel in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gegeben ist. Ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Ende der Entscheidung

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