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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.1999
Aktenzeichen: VIII B 77/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 105 Abs. 5 | |
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 | |
FGO § 119 Nr. 6 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung
a) In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Der Beschwerdeführer muß konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine zeitlich befristete und nur kurzfristige Einräumung einer (atypisch stillen) Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil deswegen steuerlich nicht anzuerkennen ist, weil der Unterbeteiligte in dem kurzen Zeitraum nur eine beschränkte, möglicherweise "auf null" reduzierte Mitunternehmerinitiative entfalten kann und nur ein beschränktes, möglicherweise "auf null" reduziertes Mitunternehmerrisiko trägt. In diesem Zusammenhang hätte es --unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur-- näherer Ausführungen der Kläger darüber bedurft, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage umstritten sei (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Dies ist unterblieben.
2. Zum Verfahrensmangel
Die Kläger erblicken einen Verfahrensverstoß darin, daß das Finanzgericht (FG) unter Berufung auf § 105 Abs. 5 FGO weitgehend von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen hat. Sie weisen darauf hin, daß die Befugnis und das Ermessen des Gerichts zur Kurzbegründung begrenzt sei und sich nicht in einer Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidung erschöpfen dürfe, weil hierdurch der Zweck der Urteilsbegründung nicht erreicht werde.
a) Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang ausdrücklich einen Verfahrensmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO gerügt haben, fehlt ihrer Beschwerde bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Mängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO können nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht hingegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679, m.w.N.).
Eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, mit der ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO gerügt wird, kann auch nicht in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision umgedeutet werden (BFH-Beschluß in BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rdnr. 5, m.w.N.).
b) Aber auch wenn man in der Verletzung des § 105 Abs. 5 FGO einen eigenständigen Verfahrensverstoß erblickt, entspricht die Rüge der Kläger nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn die Kläger vermochten keine Tatsachen vorzutragen, die --ihr Vorliegen unterstellt-- einen Verstoß gegen § 105 Abs. 5 FGO ergeben.
Die Kläger haben nicht in Abrede gestellt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 5 FGO im Streitfall vorlagen. Das FG hatte über eine verwaltungsaktbezogene Klage zu befinden. Das FG ist nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen gefolgt und hat diese Übereinstimmung in der Urteilsbegründung ausdrücklich festgestellt. Es stand folglich im Ermessen des FG, ob und inwieweit es von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch machen wollte. Zu Recht haben die Kläger allerdings darauf hingewiesen, daß dieses Ermessen des Gerichts nicht grenzenlos ist. Wie weit die Befugnis des Gerichts zur Kurzbegründung reicht, hängt im Einzelfall davon ab, inwieweit der Zweck der Urteilsbegründung durch die dem Rechtsuchenden bekannten, vom Gericht bestätigten (schriftlichen) Ausführungen der Verwaltung erreicht wird oder noch der Ergänzung bzw. Klarstellung bedarf (vgl. Gräber/von Groll, a.a.O., § 105 Rdnr. 29, m.w.N.).
Die Kläger haben indessen nicht schlüssig darlegen können, daß das FG sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Hierzu wäre etwa erforderlich gewesen, darzutun, daß die vom FG in Bezug genommenen Einspruchsentscheidungen ihrerseits ein wesentliches Begründungsdefizit (z.B. eine unvollständige, widersprüchliche, floskelhafte oder sonst unzulängliche Begründung) aufgewiesen hätten oder daß das FG nicht auf neues, erstmals im Klageverfahren eingeführtes Vorbringen eingegangen sei. Daran fehlt es im Streitfall.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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