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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2005
Aktenzeichen: VIII B 78/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
ZPO § 321a |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) diese in seiner Entscheidung zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2002 VIII B 179/02, BFH/NV 2003, 489). Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen. Der FG-Beschluss vom 15. März 2005 enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen, denen die Zulassung der Beschwerde wegen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO) entnommen werden könnte; aus diesem Schweigen über die Zulassung ergibt sich die Nichtzulassung der Beschwerde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2002 III B 170/01, BFH/NV 2002, 673). Und im Beschluss vom 13. April 2005 hat das FG die von der Antragstellerin begehrte nachträgliche Zulassung der Beschwerde ausdrücklich abgelehnt.
Auch als "außerordentliche" Beschwerde kann der Rechtsbehelf keinen Erfolg haben. Denn eine solche ist im Finanzgerichtsverfahren seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 5. Juni 2003 I B 35/03, BFH/NV 2003, 1431).
Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage im außerordentlichen Beschwerdeverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 X B 158/01, BFH/NV 2002, 930, und vom 29. September 2003 IV B 146/03, BFH/NV 2004, 211).
Ende der Entscheidung
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